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Gerichte im Corona-Notbetrieb wie hier im Justizzentrum Potsdam.

© Soeren Stache/dpa-Zentralbild/dpa

Corona und die Justiz: Das Virus erzwingt Fortschritt

Die Maßnahmen gegen das Virus widersprechen dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Das Zulassen von Kameras könnte helfen. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Viel ist von der „Stunde der Exekutive“ die Rede und davon, wie das Parlament in einer Krise wie dieser Politik gestalten kann.

Und die dritte Gewalt, die Justiz, die Politik kontrollieren soll? Um sie macht man sich weniger Sorgen. Hauptsache, sie stört nicht.

Was ist sie aktuell überhaupt wert, die gerichtliche Entscheidung? Trotz aller Einschränkungen und Terminabsagen werden weiter rechtskräftig Verfahren beendet.

Das muss einen mitunter verwundern. Gerichtsverhandlungen haben öffentlich stattzufinden, so bestimmt es Paragraf 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Im Namen des Volkes ohne das Volk?

Ein Grundsatz, der in der Justiz hochgehalten wird. Wird er verletzt, kann ein Urteil allein deswegen aufgehoben werden. Wo im Namen des Volkes Recht gesprochen wird, soll das Volk dabei sein dürfen.

Wo ist diese Öffentlichkeit gerade? Ein Blick etwa auf die Berliner Anti-Virus-Rechtsverordnung zeigt, dass sie den Weg ans Gericht kaum finden kann.

Dieser Gang widerspräche Paragraf 14, den Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet. Zwar gibt es, wie für den Sport, hier eine Ausnahme zur „Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine“ auch bei Behörden und Gerichten. Aber dies ist erkennbar auf eine eigene Prozessbeteiligung gemünzt. Für Gäste gilt sie nicht.

Verfahren zuzuschauen ist derzeit ausgeschlossen

Im Prinzip ist es in vielen Bundesländern daher zurzeit ausgeschlossen, Verfahren als Zuschauer zu begleiten – sogar, wenn man hinten im Saal der einzige wäre.

In Bayern hat man die Problematik immerhin gesehen, um sie dann auf bayerische Art zu lösen: Die nach dem GVG nötige Gerichtsöffentlichkeit könne zum Schutz der Gesundheit eingeschränkt werden, heißt es. Außerdem hätte ja die Presse noch Zugang.

Zwar kann laut GVG die Öffentlichkeit bei Gefährdungen für Leib oder Leben ausgeschlossen werden. Dies aber hätte das Gericht im Einzelfall anhand der Umstände zu entscheiden. Für einen pauschalen Massenausschluss taugt die Vorschrift schlecht, auch wenn man es in Bayern gerne anders hätte.

Und Mundschutz ist auch nicht zulässig

Jahrelang wurde gestritten, ob Kameras im Gerichtssaal zulässig sein sollen. Nun sieht man: Sie könnten sogar hilfreich sein, wenn die rechtsstaatlich erforderliche Öffentlichkeit auf andere Weise nicht hergestellt werden kann.

Statt sich hier digital umfassend zu modernisieren, erließ man in Sorge vor Schleier und Burka erst kürzlich eine Vorschrift im GVG, die es Prozessbeteiligten verbietet, ihr Gesicht zu verhüllen.

Die überflüssige, weil jederzeit durch eine Ansage des Gerichts ersetzbare Vorschrift erschwert jetzt eine richterliche Anordnung, bei Verhandlungen einen Mundschutz zu tragen.

Das Virus erzwingt Fortschritt. Mit Regeln, die von gestern sind, ist das nicht zu machen.

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