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Das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital und ein Glas Wasser stehen in einem Zimmer von Dignitas in Zürich (Archivfoto von 2003).

© dpa/Gaetan Bally

Medikamente zur Selbsttötung: Urteil: Arzt kann Einfuhr von Pentobarbital nicht erzwingen

Ein Hamburger Arzt wollte das Mittel aus der Schweiz einführen und einem Sterbewilligen zur Verfügung stellen. Dafür beantragte er eine Genehmigung.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist nicht verpflichtet, einem Arzt eine Erlaubnis zur Einfuhr für ein bestimmtes Medikament zur Selbsttötung zu erteilen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines Hamburger Vereins entschieden und am vergangenen Mittwoch mitgeteilt. Der Beschluss bestätigt eine Entscheidung aus der Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Köln und ist nicht anfechtbar (Az.: 9 B 194/23). Das OVG ist zuständig, weil das Bundesinstitut seinen Sitz in Bonn hat.

Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die sich selbst töten möchten, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zur Verfügung stellen. Das Mittel kann in Deutschland aber nicht über Apotheken bezogen werden. Der Arzt will es deshalb über die Schweiz nach Deutschland einführen. Das Bundesinstitut könne hierzu aber keine Erlaubnis erteilen, so die Überzeugung des OVG.

Ärzte sind nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen.

Urteilsbegründung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 

Das Betäubungsmittelgesetz lasse dies nicht zu, heißt es in der Begründung. „Ärzte sind nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel abzugeben, das heißt, ihnen Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Der Arzt dürfe das Mittel nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Das bedeutet, dass der Patient „keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangt“. Abgaben an den Patienten sei allein den Apotheken vorbehalten, um Missbrauch zu vermeiden.

Im Februar 2022 hatte das OVG bereits Klagen von drei schwer erkrankten Menschen abgelehnt. Sie hatten den Zugang zu einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels verlangt. Hier sah das Gericht keine Verpflichtung beim Bundesinstitut, den Kauf durch die Betroffenen zu erlauben.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßte die Entscheidung des Gerichts. „Die Praxis zeigt, dass die Sterbehilfeorganisationen nicht auf das Tötungspräparat aus der Schweiz angewiesen sind. Schließlich wird jährlich mehreren hundert Menschen mit anderen Mitteln zur Selbsttötung verholfen“, sagte Vorstand Eugen Brysch der dpa.

Allerdings wird dafür hierzulande oft das aus Expertensicht weniger gut geeignete Phenobarbital angewendet. Denn in Deutschland ist Pentobarbital-Natrium – anders als in anderen Ländern, in denen die Sterbehilfe legalisiert ist – nur als Tierarznei zugelassen, hatte Thomas Wieland, Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Pharmakologie, kürzlich dem Tagesspiegel gesagt.

Vor wenigen Tagen hatte das Bundesgesundheitsministerium angekündigt zu prüfen, ob das Betäubungsmittelgesetz geändert werden kann. Dann könnten nach ärztlicher Beratung und Verschreibung Medikamente für eine Sterbebegleitung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgegeben werden. (dpa, Tsp)

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