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„Streik!“ steht auf der Warnweste einer Teilnehmerin am Warnstreik.

© dpa/Martin Schutt

Arbeitnehmerrechte beim Streik: Was tun, wenn die S-Bahn am Freitag nicht fährt?

In Berlin werden Pendler am Freitag erheblich durch den Bahnstreik der EVG beeinträchtigt. Der Arbeitsrechtler Marcus Bodem klärt auf, was Arbeitnehmer dürfen – und was nicht.

Die EVG bestreikt am Freitag den Bahnverkehr, in Berlin sind die S-Bahnen betroffen. Muss ich zur Arbeit kommen, auch wenn keine S-Bahn fährt?
Das ist allein Ihr Problem. Die Grundregel ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Risiken auf dem Weg zur Arbeit auf sich nehmen und lösen müssen. Das nennt sich Wegerisiko. Sie müssen sich so organisieren, dass sie es zum Arbeitsplatz rechtzeitig schaffen. Das gilt auch bei einem kurzfristig angekündigten Warnstreik. Dafür gibt es viele Möglichkeiten, man kann zum Beispiel mit den Kollegen eine Fahrgemeinschaft bilden.

Drohen mir arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn ich zu Hause bleibe, weil ich nicht wegkomme?
Ja, der erste Eskalationsschritt ist eine Abmahnung. Wer partout nicht zur Arbeit kommen kann, der muss einen Tag früher losfahren und sich ein Hotelzimmer nehmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auch im Homeoffice arbeiten können, sind grundsätzlich flexibler als beispielsweise der Dreher an der Fräse. Doch ich beobachte immer häufiger, dass Unternehmen kulanter sind und ihren Beschäftigten sagen: Bleibt zu Hause oder arbeitet vor. Das geht nicht bei einer Intensivstation oder im Atomkraftwerk.

Marcus Bodem ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediator. Er arbeitet bei dem Berliner Beratungsunternehmen Ecovis.

© privat

Haben Arbeitnehmer:innen ein Recht darauf, kurzfristig einen freien Tag zu nehmen?
Das ist theoretisch möglich. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Urlaubswunsch äußern dürfen, darauf muss der Betrieb Rücksicht nehmen. Allerdings kann der Chef diesem Wunsch aufgrund betrieblicher Erfordernisse widersprechen – zum Beispiel, wenn am Freitag viele andere Kollegen nicht kommen werden. Wichtig ist, dass man nicht selbstständig handelt oder gar droht, auf Biegen und Brechen einen freien Tag nehmen zu wollen. Wenn ich nicht zur Arbeit erscheine, verletze ich meine arbeitsrechtlichen Pflichten. Es droht erst die Abmahnung, anschließend die Kündigung.

Gut, aber was ist mit Homeoffice, kann ich darauf bestehen?
Nein, es gibt keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice. Noch nicht jedenfalls. Vielleicht lässt sich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil etwas dazu einfallen.

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