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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf bei Stellung des Asylantrags Handydaten nicht zur Identitätsfeststellung auslesen. Dies entschied am Dienstag das Verwaltungsgericht Berlin.

© Britta Pedersen/picture alliance/ZB

Vorgehen des Bamf rechtswidrig: Verwaltungsgericht Berlin stoppt Handydatenauswertung bei Asylsuchenden

Zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages seien die Daten zur Identitätsfeststellung nicht erforderlich. Eine 44-jährige Afghanin hatte erfolgreich geklagt.

Die umstrittene Handydatenauswertung von Asylsuchenden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin rechtswidrig. Die Verhandlung dazu hat am Dienstag stattgefunden, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst (epd) bestätigte. Klägerin war eine 44-Jährige aus Afghanistan, die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt wird.

Laut GFF geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Auslesen der Datenträger zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Asylverfahren rechtswidrig ist, weil es zur Feststellung der Identität und Herkunft nicht erforderlich sei. Das stelle nun rechtlich die gesamte Praxis des Bundesamtes in Frage, erklärte die GFF-Juristin und Verfahrenskoordinatorin Lea Beckmann: „Das Bamf verletzt mit seinen Handydatenauswertungen Grundrechte.“ Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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Die Handydatenauswertung ist seit einer Änderung der Asylgesetzgebung im Jahr 2017 erlaubt. Das Bundesamt darf Daten auslesen, wenn ein Asylsuchender keine Dokumente vorweisen kann. Ein konkreter Verdacht auf falsche Angaben ist nicht erforderlich. Ausgewertet werden Kontakte, Anruflisten, Browserverläufe oder Geodaten aus Fotos, um Hinweise auf Identität und Herkunft zu erhalten.

Zwei weitere Klagen vor den Verwaltungsgerichten Hannover und Stuttgart sind laut GFF noch nicht entschieden. Zudem hat die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten eingelegt. (epd)

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