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Kolumne – Mein guter Rat

© Tagesspiegel

Mein guter Rat: Diese Rechte haben Berliner Käufer bei Insolvenzverfahren

KaDeWe und Galeria Karstadt Kaufhof sind insolvent. Welche Rechte haben die Käuferinnen und Käufer nun? Unsere Kolumnistin hilft weiter.

Eine Kolumne von Dörte Elß

Spätestens als das Kaufhaus des Westens Insolvenz anmeldete, fragten sich zahlreiche Berlinerinnen und Berliner, was so ein Ereignis eigentlich für die Käuferrechte bedeutet. Tatsächlich gibt es dabei so einiges zu beachten. Grundsätzlich müssen Geschäftsführende ein Insolvenzverfahren beantragen, sobald sie zahlungsunfähig werden. Bei dessen Eröffnung wird ein Insolvenzverwaltender vom Insolvenzgericht bestellt.

Wenn Sie einen Artikel im Voraus bezahlt oder angezahlt haben und Ihr Händler wird insolvent, kann der Insolvenzverwalter beispielsweise entscheiden, ob er das Geschäft überhaupt noch abwickelt. Lehnt er ab, können Sie Ihre Forderung auf Rückzahlung nur zur Insolvenztabelle anmelden. Diese ist ein Verzeichnis, in das der Insolvenzverwaltende alle Forderungen einträgt, die gegen den insolventen Schuldner bestehen.

Wenn Sie eine neue Bankverbindung für Raten für gelieferte Ware genannt bekommen, sollten Sie diese ganz genau prüfen, indem Sie zum Beispiel telefonisch nachfragen.

Dörte Elß, Chefin der Verbraucherzentrale Berlin

Raten für gelieferte Ware müssen Sie auf jeden Fall weiterzahlen. Manchmal benennt der Insolvenzverwalter dafür auch eine neue Bankverbindung. Sie sollten diese ganz genau prüfen, indem Sie zum Beispiel telefonisch nachfragen, denn gerade bei Insolvenzverfahren gibt es zahlreiche Trittbrettfahrer.

Auch wer etwas auf Rechnung gekauft hat, muss die erhaltene Ware bezahlen. Wenn gegen den Händler, der Ihnen einen Gutschein ausgestellt hat, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, haben Sie auch hier lediglich die Möglichkeit, so eine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie können aber auch versuchen, noch einmal in die Filiale zu gehen, um den Gutschein einzulösen.

Bei mangelhafter Ware ist übrigens Vorsicht geboten, wenn es durch die Insolvenz zur vollständigen Geschäftsaufgabe des Verkäufers kommt. Sie können das Produkt zwar auf eigene Kosten reparieren lassen, die Erfolgsaussichten, das investierte Geld vollständig als Schadenersatz zurückzubekommen, sind jedoch gering.

Die Kolumne „Mein guter Rat“ erscheint online mittwochs.

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