zum Hauptinhalt
Symbolbild zur Forschungsarbeit im medizinischen Labor.

© Kitty Kleist-Heinrich

Plagiate in der Wissenschaft: Zu viel Teamarbeit im Medizin-Labor

Plagiate als Betriebsunfall: Die Uni Freiburg erkennt Fehlverhalten bei Qualifikationsarbeiten, stellt den Fall aber ein. Es sei unklar, wer von wem abschrieb.

„Aufgrund umfänglicher Textübereinstimmungen“ zwischen einer preisgekrönten Doktorarbeit und einer Habilitationsschrift für die Hochschullehrerprüfung hat der Promotionsausschuss der Mediziner in Freiburg wieder einmal „wissenschaftliches Fehlverhalten“ festgestellt. Derzeit dokumentiert die Internetplattform Vroniplag Wiki entsprechende „Plagiatsfundstellen“ auf 62 von 71 Seiten der Dissertation (zu Vroniplag Wiki geht es hier). Allerdings sieht sich die Uni-Kommission „außerstande nachzuweisen, von welcher Seite das Fehlverhalten begangen wurde“. Das Verfahren wurde „eingestellt“, also ergebnislos abgebrochen – und zwar ohne öffentliche Information schon Ende 2016.

Der akademische Lehrer und Hauptgutachter der beiden Prüflinge von 1990/91, Hanjörg Just, spricht ganz offen von einer „eingespielten Zusammenarbeit zahlreicher Mitwirkender in einer Arbeitsgruppe“ der klinischen Forschung unter seiner Leitung. Die „Übereinstimmungen“ beruhen laut Just auf „identischen, nur in Details modifizierten Techniken“, wie er auf Anfrage mitteilte. Zuerst sei die Habilitationsschrift vorgelegt worden, dann ein Aufsatz beider Autoren gefolgt und dann die Dissertation. Wobei mit der zeitlichen Abfolge, wie der in Plagiatssachen renommierte Rechtsprofessor Klaus F. Gärditz klarstellt, noch nichts über den „wissenschaftlichen Urheber“ der Daten und Erkenntnisse gesagt ist.

Teamarbeit als Fehlverhalten? "Allenfalls dem Zeitgeist geschuldet"

Der Habilitand, heute Direktor einer Uniklinik, will dazu nichts mehr sagen. Der Doktorand bedankt sich in seiner Dissertation für die „außergewöhnlich intensive Betreuung“. Dass die Zusammenarbeit heute als Fehlverhalten gilt, ist aus seiner Sicht „allenfalls dem Zeitgeist geschuldet“.

Ähnliche Verfahren wurden in letzter Zeit an der Uni Göttingen oder der TU München eingestellt. Aktuell entschuldigt eine Untersuchungskommission der LMU München Fehlverhalten mit „Geschehnissen vor rund 15 Jahren“.

Die Freiburger Kommission hatte nun unübersehbare „Textübereinstimmungen“ ohne Wenn und Aber als objektives „Fehlverhalten“, mithin als Täuschung feststellt. Eine vergleichsweise klare Aussage. Trotzdem: Wenn der Promotionsausschuss dann nicht erkennt, „von welcher Seite das Fehlverhalten begangen wurde“, handelt er zu kurzsichtig: Lässt es sich keinem Einzelnen zurechnen, dann eben doch dem Team. Dessen „eingespielte Zusammenarbeit“ hat ja der verantwortliche Oberaufseher Just eigens hervorgehoben.

"Geisteskommunistisches" Miteinander nicht nur in der Medizin

Davon aber sieht die Untersuchungskommission offenbar ab. Sie lenkt mithin von einer zugrunde liegenden Sachproblematik ab, der mangelhaften Ordnung im Forschungsbetrieb. Was von wem stammt, müsste aus einer minutiösen Dokumentation des Forschungsprozesses hervorgehen – woran es aber bei einem gemeinsamen Pool von Daten und Aufzeichnungen, den mehrere nutzen, häufig fehlt. Der Frankfurter Professor für Rechts- und Sozialwissenschaften Günter Frankenberg beobachtet stattdessen oft ein „geisteskommunistisches“ Mit- und Durcheinander nicht nur an Lehrstühlen in der Medizin.

Dabei muss Fehlverhalten wie im Freiburger Fall nicht unbedingt auf einer gezielten Täuschungsabsicht oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Sich darauf zu berufen, man habe es nicht besser gewusst, ober bestimmte Arbeitsweisen seien „üblich“, helfen vor Gericht nicht gegen die Aberkennung des Doktorgrades oder der Habilitation, bemerkt Wolfgang Löwer, der langjährige Sprecher des bundesweiten Beschwerdegremiums für die Wissenschaft.

Wolfgang Löwer ist für eine zehnjährige Verjährungsfrist

Das im Forschungsbetrieb regelwidrig Übliche, „das alle tun“ oder zwei oder mehrere im Zusammenspiel, gilt juristisch als „bedingter Vorsatz“. Vor hochschulrechtlichen Konsequenzen kann hierbei höchstens eine milde hochschulinterne Entscheidung wie etwa eine Rüge im verschlossenen Briefumschlag bewahren. Löwer plädiert indes eher für eine Verjährungsfrist von vielleicht zehn Jahren – wobei das negative Kommissionsurteil nach wie vor aufrechterhalten bliebe, aber nun nicht mehr juristisch durchgesetzt würde.

Ein Verfahren noch vor solchen Überlegungen einzustellen, bedeutet aber, einer Entscheidung überhaupt aus dem Wege zu gehen. Die Autorennamen und Werktitel unterliegen dann dem Datenschutz. So wird die ganze Angelegenheit vertuscht.

Dabei geht es im Freiburger Fall um mehr als um Arbeitsweisen und -ergebnisse. Für den Hauptgutachter Just handelt es sich bei Promotionen und Habilitationen nicht zuletzt um „die Würdigung der Persönlichkeiten und ihrer klinischen Arbeit und wissenschaftlichen Qualifikation“. Das steht in keiner Prüfungsordnung. Trotzdem habe er das vor dem Promotionsausschuss „klar zum Ausdruck gebracht und würde es heute geradeso wieder tun“, sagt Just. Kann es wirklich dabei bleiben?

Einen Überblicksartikel zu Plagiatsfällen in der Medizin lesen Sie hier.

Hermann Horstkotte

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false