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Gesucht. In bestimmten Jobs sind Studierende gefragt. Auch bei der Arbeitsagentur kann man nach Angeboten Ausschau halten.

© picture-alliance/ dpa

Arbeitsrecht: Studenten als Mitarbeiter

Was Arbeitgeber beachten müssen, die in ihrem Unternehmen Studenten beschäftigen, erklärt der Berliner Arbeitsrechtler.

Unser Leser fragt: Ich habe ein kleines Architekturbüro und möchte im Sommer für drei Monate zwei Studenten einstellen. Was muss ich da arbeitsrechtlich beachten? Wie viel muss ich Ihnen bezahlen? Haben sie Anspruch auf Urlaub? Welche Arten von Arbeit dürfen sie ausüben?

Herr Abeln antwortet: Für Studierende gelten die normalen Regeln eines (meist befristeten) Arbeitsverhältnisses. Dazu gehört unter anderem der Mindestlohn, welcher derzeit 8,50 Euro pro Stunde beträgt. Außerdem haben die beschäftigten Studenten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung, bezahlten Urlaub und sogar Weihnachtsgeld, soweit es das im Unternehmen gibt.

Bei einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat zahlen Studierende weder Steuern noch Sozialabgaben. Allerdings kann der Verdienst Auswirkungen auf das Kindergeld haben: Ab dem 18. Lebensjahr darf das Jahreseinkommen des Kindes 7248 Euro nicht übersteigen. Achtung: Verdient der Studierende mehr, müssen die Eltern das komplette Kindergeld für dieses Jahr zurückzahlen. Zudem geht dann für die Eltern der Kinder- und Betreuungsfreibetrag verloren sowie die Kinderzulage bei der Riester-Rente und bei der Eigenheimzulage.

Anspruch auf Urlaub besteht wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Grundsätzlich stehen hier jedem Vollzeit-Angestellten zwei Erholungstage pro Kalendermonat zu. In der Regel werden Studierende befristet eingestellt: Ein solches Arbeitsverhältnis besteht, wenn eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten vereinbart oder ein bestimmter Termin fixiert wird, zu dem das Arbeitsverhältnis endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf. Zu beachten ist: Wird der Job nach Ablauf der Frist einfach fortgesetzt, wandelt sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes um, das an eigene Regelungen geknüpft ist (zum Beispiel spezielle Kündigungsfristen).

Bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit gilt für Ferienjobber das, was auch für andere Arbeitnehmer gilt: Sie sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen per Gesetz über den Betrieb unfallversichert. Bei Unfällen am Arbeitsplatz sind sie dagegen über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Das gilt unabhängig davon, wie lange sie arbeiten, also für Ferien- wie für Minijobber.

Abschließend ist wichtig, da Studierende immer jünger werden: All diese Regelungen gelten ausschließlich für Studenten ab 18 Jahren. Bei Minderjährigen gilt zusätzlich das deutlich strengere Jugendarbeitsschutzgesetz.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Christoph Abeln

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