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Tausende Arbeiter in Deutschland erhalten derzeit nur Kurzarbeitergeld.

© dpa

Steuern auf Zuverdienst: Für wen es sich lohnt, das Kurzarbeitergeld aufzustocken

In der Coronakrise dürfen Angestellte ihr Kurzarbeitergeld abzugsfrei aufstocken. Doch wer nicht aufpasst, muss den Zuverdienst hoch versteuern.

Seit dem 1. April können Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit sind, etwas hinzuverdienen, ohne dass dieses Geld von ihrem Kurzarbeitergeld abgezogen wird. Dies ist eine Sonderregelung für die Coronakrise und gilt zunächst bis Ende Oktober. Die einzigen Bedingungen: Der Nebenjob muss in einer systemrelevanten Branche sein und der dortige Lohn darf addiert mit dem Kurzarbeitergeld das übliche Nettogehalt des Arbeitnehmers nicht überschreiten.

Damit sich der Zuverdienst aber auch lohnt, sollte jeder Betroffene sich Gedanken über die Besteuerung des Nebenjobs machen. Denn üblicherweise wird der Lohn aus einem Zweitjob in der Steuerklasse 6 eingeordnet - die Steuerklasse mit den höchsten Abzügen, denn hier gibt es keine Freibeträge.

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Das gilt auch für den Zuverdienst zum Kurzarbeitergeld, wie das Bundesfinanzministerium auf Anfrage bestätigt. "Sofern keine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist der Verdienst aus dem zweiten Beschäftigungsverhältnis beitrags- und steuerpflichtig", teilt eine Sprecherin mit. "Das zweite Beschäftigungsverhältnis würde in der Steuerklasse 6 abgerechnet."

Es könnte sich lohnen, die Steuerklasse zu wechseln

Das heißt: Wer nur einen 450-Euro-Job zum Aufstocken annimmt, braucht sich über die Steuern keine Gedanken machen. Angesichts dessen, dass viele Betriebe aber sogar Kurzarbeit 0 angemeldet haben, die Angestellten also gar nicht mehr arbeiten, bleibt vielen durchaus Zeit für umfangreichere Tätigkeiten. Wer aber mehr verdienen will, muss nachrechnen.

Ein Beispiel: Ein Angestellter einer Werbeagentur muss derzeit nur noch drei statt fünf Tage pro Woche arbeiten. Als Kurzarbeitergeld erhält er nun 1000 Euro netto pro Monat. Die restlichen zwei Tage arbeitet er als Aushilfe in einem Supermarkt und verdient damit 800 Euro im Monat. Ob sich diese zwei Tage Arbeit pro Woche in Steuerklasse 6 lohnen, muss jeder Betroffene für sich ausrechnen und entscheiden.

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"Sofern die Kurzarbeit über mehrere Monate andauert, käme ein Steuerklassenwechsel in Betracht", heißt es aus dem Bundesfinanzministerium dazu. "Das weitere Beschäftigungsverhältnis könnte (vorübergehend) als Haupttätigkeit angesehen und in Steuerklasse 1 abgerechnet werden. Die ursprüngliche Haupttätigkeit wäre dann in der Steuerklasse 6."

Welche Jobs sind systemrelevant?

Derzeit sind tausende Arbeitnehmer in Deutschland in Kurzarbeit. Das bedeutet für die meisten, dass sie nur 60 Prozent ihres Gehalts bekomme. Nur Menschen mit Kindern erhalten 67 Prozent. Die Sonderregelung, dass der Zuverdienst nicht mit dem Kurzarbeitergeld verrechnet wird, soll gleichzeitig den Betroffenen helfen und die systemrelevanten Branchen stärken. "Insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel und der Landwirtschaft benötigen dringend Arbeitskräfte", heißt es in einer Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit. "Durch die getroffene Sonderregelung können Menschen in Kurzarbeit systemrelevante Wirtschaftszweige unterstützen."

Welche Tätigkeiten als systemrelevant gelten, legt die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen fest. Die Liste kann hier eingesehen werden und umfasst zahlreiche Branchen. Von der Energie- und Wasserwirtschaft, über Ernährung, Gesundheit und Verkehr bis hin zu Kreditwesen, Medien, IT und staatlichen Einrichtungen wie Behörden und Schulen.

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