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Immer mehr Menschen nähen selbst Masken - wie hier in Bayern.

© dpa/Peter Knefel

Selbstgemachter Corona-Behelfsschutz: Maskenbastlern und Händlern drohen Bußgelder bei irreführender Bezeichnung

„Mundbedeckung“, „Gesichtsmaske“ oder „Nasenstoff“ sind erlaubt – wer selbstgemachte Masken verkauft, muss auf die korrekte Bezeichnung achten. Sonst drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Professionelle Atemschutzmasken sind in Deutschland derzeit Mangelware. Die wenigen, die es gibt, werden vom Personal in Krankenhäusern, Praxen oder Pflegeeinrichtungen dringend gebraucht. Trotzdem diskutiert die Politik derzeit eine Maskenpflicht für alle Bürger, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Österreich hat eine solche in Supermärkten bereits eingeführt, in Deutschland ist Jena als erste Stadt vorausgeprescht.

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Ob Pflicht oder nicht, das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes kann andere Menschen vor einer Infektion durch den Maskenträger schützen. Inzwischen empfehlen daher Politiker und Experten, sich Masken selbst zu basteln oder zu nähen. Doch Firmen oder Privatpersonen, die selbstgefertigte Masken verkaufen wollen, müssen vorsichtig sein. Preisen sie ihre Produkte mit einer falschen Bezeichnung an, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Selbstgemachte Corona-Masken sind kein Medizinprodukt

So weist etwa die IT-Recht-Kanzlei München auf ihrer Webseite darauf hin, dass Atemschutzmasken, die der Verhinderung der Verbreitung von Erregern dienen sollen, als Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) gelten. „Mundschutze werden hierbei als Medizinprodukte der Klasse I kategorisiert, da sie dazu bestimmt sind, die Übertragung von pathogenen Mikroorganismen via Tröpfcheninfektion auf andere zu verhindern“, heißt es auf der Webseite. Selbstgebastelte oder genähte Masken, die nun von Händlern im Internet angeboten werden, entsprechen diesen Kriterien nicht.

Kein „Schutz“ vor Infektionen und Covid-19

Werden diese Masken als „Mundschutz“, „Mundschutzmaske“ oder „Atemschutzmaske“ beworben, droht den Händlern eine Abmahnung, insbesondere wenn sie in diesem Zusammenhang auch auf das Coronavirus oder Covid-19 hinweisen. Hier bestehe der Glaube, dass die DIY-Masken vor einer Infektion schützen würden, so die IT-Recht-Kanzlei. Eine solche Widmung könne einen Verstoß gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten nach dem MPG und gegen das Irreführungsverbot (§ 4 Abs. 2 MPG) begründen.

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Die Lösung für Maskenbastler? In der Produktbeschreibung sollte auf das Wort „Schutz“ und jegliche weiteren medizinischen Eigenschaften verzichtet werden. Die Produktbezeichnung dürfe keine Zusammenhänge zwischen Verwendung und Infektionsschutz andeuten, so die IT-Recht-Kanzlei. Zulässig wären für DYI-Masken beispielsweise die Bezeichnungen „Mundbedeckung“, „Mund- und Nasen-Maske“ oder „Behelfsmaske“. Die Kanzlei bietet zu dem Thema ein ausführliches FAQ mit Lösungsmöglichkeiten an.

Rechtshilfe für Corona-Maskenhersteller

Auch die JunIT-Kanzlei für IT und Wirtschaftsrecht aus Würzburg bietet Hilfe für DIY-Maskenhersteller an. Wöchentlich beantworten sie Rechtsfragen zur Coronakrise im Livestream auf Facebook. In einem Facebook-Post ruft die Kanzlei DYI-Maskenhersteller auf, sich nicht einschüchtern zu lassen.

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„Designt, näht oder klebt! Ob aus Kaffeefiltern, Stoff oder Zellulose. Ihr habt keine Rechtsprobleme, solange ihr es nicht als AtemSCHUTZmaske vertreibt. Mundbedeckung, Gesichtsmaske, Mund-Shirt, Nasenstoff – all das geht in Ordnung“, heißt es dort.

Die Kanzlei bietet für Menschen, die kostenlos, zum Selbstkostenpreis oder in Kleinserien Masken oder andere Corona-Hilfsgüter produzieren außerdem kostenlose Rechtsberatung an.

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