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Oh, wie schön ist Mallorca!

© picture alliance / Julian Strate

Auch wenn sie abgelaufen sind: Reiseveranstalter müssen Corona-Gutscheine auszahlen

Vor der ersten Corona-Welle gebucht und noch immer nicht verreist? Kunden, die Gutscheine für Pauschalreisen erhielten, können sie sich auszahlen lassen.

Wer seine Pauschalreise wegen Corona nicht antreten konnte, hat von seinem Reiseveranstalter oft einen Gutschein bekommen. Der ist nun meist abgelaufen: Bis zum 31. Dezember 2021 waren die staatlich abgesicherten Corona-Reisegutscheine gültig. Aber auch wenn sie nicht eingelöst wurden, haben Kunden noch immer Anspruch auf Erstattung der ursprünglich bezahlten Summe. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin und bietet einen Musterbrief an, um die Abläufe zu beschleunigen.

Viele Veranstalter hatten nach dem Ausbruch der Pandemie im Frühjahr 2020 ihren Kunden Gutscheine angeboten, statt abgesagte oder nicht angetretene Pauschalreisen zurückzuerstatten. Voraussetzung: Die Reiseverträge wurden vor dem 8. März 2020 abgeschlossen.

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Wenn ein solcher Gutschein nicht eingelöst wurde, „muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Mit dem Musterbrief können Verbraucher ihren Veranstalter auf diese Pflicht hinweisen. Die Verbraucherzentrale rät dazu, den Brief per Einschreiben oder per Fax zu verschicken. (dpa)

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