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KARRIERE Frage: Anja Mengel Fachanwältin für Arbeitsrecht

Als Sekretärin einspringen?

Ich arbeite in einem internationalen Unternehmen als Sales Managerin. Durch Einsparungsmaßnahmen ist bei uns die Personaldecke sehr dünn geworden. Nun soll ich die Urlaubsvertretung einer Sekretärin übernehmen. Zwar bin ich immer gern bereit, für Kolleginnen einzuspringen, dies geht mir aber zu weit, nicht zuletzt weil ich umsatzabhängig verdiene und die Vertretung daher meine Vergütung verringert. Darf ich die Urlaubsvertretung ablehnen ?

Ja, jedenfalls wenn diese eine Verringerung der Vergütung zur Folge hätte. Zwar dürfen Arbeitgeber bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 106 GewO) allen Arbeitnehmern statt der üblichen Aufgaben auch gelegentlich oder dauerhaft andere gleichwertige Aufgaben übertragen, für die sie qualifiziert und geeignet sind. Überdies ist in den meisten Arbeitsverträgen eine Versetzungsklausel vorgesehen, aufgrund derer der Arbeitgeber oftmals erweiterte Rechte hat, dem Arbeitnehmer einseitig andere Arbeitsplätze für einen vorübergehenden Zeitraum oder dauerhaft zuzuweisen. Auch in diesen Fällen muss die neue Tätigkeit jedoch gleichwertig sein und darf insbesondere nicht geringer vergütet sein. Versetzungen auf geringer wertige Arbeitsplätze sind nur mit einer Änderungskündigung zulässig. Soweit hier die Urlaubsvertretung für einen offenbar geringer wertigen Arbeitsplatz vorgesehen ist, sei es auch nur, weil in der Zeit die umsatzabhängigen Variablen entfallen, kann der Arbeitgeber dies daher nicht einseitig anordnen. Es ist nicht abschließend geklärt, ob ein Arbeitnehmer aber die lediglich vorübergehende Zuweisung von geringer wertigen Aufgaben bei gleichbleibender Vergütung hinnehmen muss. Für zeitlich kurze Zeiträume wie in der Urlaubs- oder Krankheitsvertretung sollte dies zumutbar und daher auch zulässig sein. Andernfalls würden gerade kleinere Betriebe vor das Problem gestellt, unwirtschaftlich viele Doppelbesetzungen oder Springer vorzuhalten. Bietet der Arbeitgeber für solche Einsätze eine unveränderte Vergütung an, stehen dem Wirtschaftlichkeitsinteresse für kurze Zeiträume auch keine überwiegenden Persönlichkeitsinteressen des Arbeitnehmers entgegen. Oftmals wird es in der Praxis auch darum gehen, dass aushilfsweise zusätzliche Aufgaben und kein vollständiger Arbeitsplatz zur Vertretung übernommen werden. Dann ist allerdings darauf zu achten, dass auch in vorübergehenden Vertretungssituationen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz nicht überschritten werden dürfen. Anders als die vertraglichen Abreden zur Arbeitszeit sind diese auch bei Zustimmung des Arbeitnehmers nicht disponibel. Foto: promo

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