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Baumhaus

© dpa

Tipps für die Gartengestaltung: Home sweet Home

Ein Garten kann viel Freude machen – aber auch viel Ärger. Wir sagen Ihnen, wie Sie Streit mit den Nachbarn vermeiden können.

Sonne, Wärme – beste Voraussetzungen für die Gartensaison. Doch Achtung: Wenn Heimwerker und Hobby-Gärtner einfach drauflos bauen und pflanzen, kann das schnell Ärger mit Nachbarn und Behörden geben.

ÄSTE UND ZWEIGE

Herüberhängende Äste und Zweige von den Bäumen des Nachbarn dürfen Hausbesitzer nicht einfach absägen. Denn sonst kann der Nachbar Schadenersatz fordern. Das kann schnell „ein paar Hundert oder gar ein paar Tausend Euro kosten“, warnt der Berliner Fachanwalt für Nachbarrecht, Gunther Hildebrandt. Wächst der Obstbaum des Nachbarn so ausladend, dass die Früchte über dem eigenen Garten hängen, darf man sie trotzdem nicht ernten. Äpfel, Birnen oder Kirschen gehören dem Nachbarn. Anders sieht es mit dem Fallobst aus: Was auf dem eigenen Gartenboden landet, darf auch gegessen werden. Ist der Garten gemietet, gehört das Obst dem Mieter. (Amtsgericht Leverkusen, AZ: 28 C 277/93).

BAUMHÄUSER

Baumhäuser sind derzeit in Mode. Wer seinen Kindern den Gefallen tun will, darf ein solches Baumhaus aufbauen – eine Genehmigung ist grundsätzlich nicht nötig. Voraussetzung: „Es handelt sich nicht um einen geschützten Baum“, sagt Rechtsanwalt Gunther Hildebrandt. Welche Bäume geschützt werden müssen, regeln die Baumschutzverordnungen der Bundesländer – für Berlin kann sie unter www.berlin.de eingesehen werden. Übrigens: Gehört der Garten zu einem Mietshaus, muss die Idee auf jeden Fall vorher mit dem Vermieter besprochen werden.

GRILL- UND FEUERSTELLEN

Lagerfeuer im Sommer finden viele Gartenfans nicht nur im Campingurlaub gemütlich. Wer eine Feuerstelle in seinem Garten errichten will, muss vor allem feuerpolizeiliche und baurechtliche Vorschriften beachten. Ab einer bestimmten Größe kann dafür sogar eine Baugenehmigung erforderlich sein. Die Regelungen der Bundesländer sind unterschiedlich, deshalb sollte man sich unbedingt bei der Gemeinde erkundigen. In Berlin sind Lagerfeuer grundsätzlich nicht verboten, soweit dabei keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder erhebliche Ruß- oder Geruchsbelästigungen entstehen. Gartenabfälle dürfen dagegen nicht verbrannt werden, das ist eine Ordnungswidrigkeit.

HECKEN UND STRÄUCHER

Im eigenen Garten können Hecken und Sträucher nach Herzenslust gepflanzt und auch wieder entfernt werden. Gehört der Garten jedoch zur Mietwohnung oder zum gemieteten Einfamilienhaus, „geht das nicht ohne Einverständnis des Vermieters“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz muss bei der Pflanzung von Sträuchern und kleinen Hecken ein Abstand von 50 Zentimetern eingehalten werden. Dient eine Hecke im Garten als Grundstücksgrenze, darf sie nicht ohne Absprache mit dem Nachbarn entfernt werden (Paragraf 922 BGB).

GARTENHÄUSER

Gartenhäuser und Geräteschuppen dürfen grundsätzlich aufgestellt werden. Ob eine Baugenehmigung eingeholt werden muss, richtet sich nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. In Berliner Gärten sind eingeschossige Gebäude, deren Grundfläche nicht größer als zehn Quadratmeter ist, genehmigungsfrei. Die Anlage eines Wintergartens ist hingegen meist genehmigungspflichtig. Der Bau eines mit einer Feuerstelle und einer Toilette ausgestatteten und somit bewohnbaren Gartenhauses bedarf in jedem Fall einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

GARTENTEICHE

Gartenteichbesitzer haben eine Verkehrssicherungspflicht: Der Teich muss wirksam und dauerhaft gesichert werden, so dass insbesondere Kinder nicht gefährdet werden. Auch flache Gewässer können nämlich für ein Kind zur tödlichen Falle werden. Der Teich, beziehungsweise der gesamte Garten sollten demnach eingezäunt werden. Auch ein knapp unter der Wasseroberfläche angebrachtes Gitter kann Kinder vor dem Ertrinken schützen, ohne die Optik zu verschandeln. Nach Meinung vieler Richter müssen Garteneigentümer damit rechnen, dass Kinder auf ein fremdes Grundstück laufen und in den Teich fallen. Passiert etwas, muss der Eigentümer des Grundstücks Schadenersatz leisten. Das gilt auch für Schwimmbäder, Brunnen, Planschbecken und Regentonnen.

Übrigens: Wo Teiche sind, lassen sich auch gerne Frösche nieder, deren lautes Quaken den Nachbarn empfindlich stören kann. Doch damit muss er leben; das hat der Bundesgerichtshof entschieden, denn geschützte Tierarten dürfen nicht vertrieben und ihr Lebensraum – also der Teich – nicht verändert werden (BGH Az.: V ZR 82/91).

KOMPOSTHAUFEN

Auch ein offener Komposthaufen im eigenen Garten kann den Nachbarn auf die Palme bringen. Grundsätzlich darf jeder Gartenbesitzer seinen Bioabfall dort kompostieren. Allerdings muss der Komposthaufen so angelegt werden, dass Tierplagen und erhebliche Geruchsbelästigungen ausgeschlossen sind.

RASENMÄHER & CO.

Wer sich die Langeweile am Sonntagnachmittag mit Rasenmähen vertreiben will, muss in Deutschland wegen Ruhestörung mit Ärger rechnen. Das gilt auch für Berliner Gärten: Rasenmäher, Heckenscheren oder Vertikutierer dürfen in Wohngebieten ausschließlich an Werktagen zwischen sieben und 20 Uhr benutzt werden. Das bestimmt die Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung aus dem Jahr 2002.

Sehr laute Geräte wie Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur werktags von neun bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Es sei denn, diese Maschinen tragen den blauen Umweltengel. Dann dürfen auch sie von sieben bis 20 Uhr benutzt werden. An Sonn- und Feiertagen sind all diese Geräte tabu.

Zudem müssen oft auch privatrechtliche Vereinbarungen – etwa Satzungen von Siedlerverbänden – beachtet werden. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

SCHWIMMBÄDER

In Berliner Gärten dürfen Schwimmbäder mit einem Beckeninhalt von bis zu 100 Kubikmetern Wasser ohne Genehmigung gebaut werden. Übrigens: Für Schwimmbäder gilt dasselbe wie für den Gartenteich. Besitzer müssen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen und ihr Grundstück oder zumindest das Becken absichern.

SICHTSCHUTZ

Wenn die Nachbarn in den eigenen Garten schauen können, macht der Aufenthalt dort nicht immer Freude. Ein Sichtschutz kann da schneller Abhilfe schaffen als frisch gepflanzte Bäume und Hecken. Gibt es keine Regelungen durch einen Bebauungsplan, dürfen etwa Pergolen oder Palisaden grundsätzlich angebracht werden, „sie müssen allerdings optisch zum Wohngebiet passen“, sagt Dieter Blümmel vom Eigentümerverband Haus & Grund.

TERRASSE

Wer im eigenen Garten eine Terrasse bauen möchte, kann das grundsätzlich ohne Baugenehmigung tun, muss aber auch hier wieder bestimmte Bauvorschriften einhalten, die beim Bezirksamt oder der Gemeindeverwaltung erfragt werden sollten. Allgemein gilt: Größere Bauvorhaben rund ums Haus können den Nachbarn einschränken. Um Ärger zu vermeiden, sollte er deshalb vorher informiert werden.

ZAUN

Viele Hausbesitzer grenzen ihr Revier gerne ab, deshalb sind die meisten Grundstücke umzäunt. Nach Berliner Recht kann das jeder Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen. „Steht man vor dem Grundstück, ist der Eigentümer zur Einfriedung der rechten Seite verpflichtet“, erklärt Dieter Blümmel von Haus & Grund. Im Allgemeinen dürfen Berliner Grundstücke mit einer Einfriedung (Gartenzaun, Hecke oder Mauer) von bis zu zwei Metern Höhe umgeben sein. Bei der Wahl muss auf die örtlichen Gewohnheiten geachtet werden, sagt Dieter Blümmel. „In einer Wohngegend mit Jägerzäunen wird ein Maschendrahtzaun nicht akzeptiert.“

Tina-Marlu Kramhöller

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