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Mit Kaffee und Rechner. Wer krank zu Hause ist oder in Quarantäne, bekommt sein Gehalt beziehungsweise eine Entschädigungsleistung.

© Jean-Christophe Bott/KEYSTONE/dpa

Arbeitsrecht: Mehr Hausarbeit

Wegen des Coronavirus schicken Unternehmen Arbeitnehmer ins Homeoffice. Welche Rechte haben Beschäftigte? Und was müssen Chefs beachten?

Nachdem mehr und mehr Fälle von Covid-19-Infektionen in Deutschland und Europa bekannt werden, müssen auch Unternehmen reagieren. Welche Regeln gelten hier für Arbeitnehmer? Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Darf ich zu Hause bleiben?

Wer Angst hat, sich am Arbeitsplatz oder außerhalb der eigenen vier Wände anzustecken, kann als Arbeitnehmer nicht einfach zuhause bleiben. Das gilt nur für Personen, die tatsächlich arbeitsunfähig sind, erklärt der DGB Rechtsschutz. Wenn im Betrieb aber die Arbeit im Homeoffice ohnehin üblich ist, kann das in Absprache mit dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Wo eine solche Möglichkeit bisher nicht besteht, kann man dennoch zu Hause arbeiten, wenn in derselben Stadt oder im selben Landkreis Infektionsfälle aufgetreten sind. Das erklärt Wolfgang Däubler, Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht an der Universität Bremen in einem Interview mit dem Bund-Verlag. Das gelte aber nur dann, wenn die Arbeit zu mindestens 80 Prozent von zu Hause aus erledigt werden kann und Besprechungen per Telefon oder Videokonferenz möglich sind.

Darf ich mein Schulkind betreuen?

Bleiben Kindergärten oder Schulen als Vorsichtsmaßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus geschlossen, dürfen Arbeitnehmer notfalls für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Solange keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, sei Arbeitnehmern die Arbeitsleistung unmöglich. Das bedeutet, dass sie nicht zur Arbeit kommen müssen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Ob sie weiter ihr Gehalt bekommen, hängt davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich ist. Der Rechtsschutz des DGB verweist darauf, dass bei einer kurzfristigen Schließung von Kitas eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von Paragraf 616 BGB vorliegen kann. Wer also keine Möglichkeit hat, sein Kind anderweitig unterzubringen, hat dann für wenige Tage Anspruch auf bezahlte Freistellung. Allerdings sei immer zu prüfen, ob das nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Bleiben Schulen oder Kitas länger geschlossen, besteht aus rechtlicher Sicht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung mehr, erklärt Oberthür. Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen, müssen dann zwar nicht zur Arbeit kommen, haben aber auch keinen Gehaltsanspruch. Arbeitnehmer können dann Urlaub nehmen – bezahlt oder im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unbezahlt.

Was müssen Arbeitgeber tun?

Sie müssen ihre Mitarbeiter über Risiken und Möglichkeiten aufklären. Dazu gehört es, Informationen zur Husten- und Niesetikette bereitzustellen und Regeln für den Umgang miteinander festzulegen, wie die IHK für München und Oberbayern erklärt. Atemschutzmasken, Handschuhe oder sonstige Schutzausrüstung könne ebenfalls zu zumutbaren Maßnahmen gehören – das hänge aber vom Betrieb ab. Zu den erforderlichen Maßnahmen kann es auch zählen, Desinfektionsmittel bereitzustellen, etwa wenn die Mitarbeiter Kundenkontakt haben.

Was, wenn ein Fall auftritt?

Zeigt ein Mitarbeiter Symptome von Covid-19, ist das zuständige Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner für Betriebe, wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag erklärt. Das Gesundheitsamt ist dann für den Meldeweg zuständig und prüft, welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind. Außerdem informiert die Behörde, wie sich Arbeitgeber weiter zu verhalten haben. Hat ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz entsprechende Symptome, sollten Arbeitgeber ihn nach Hause oder zum Arzt schicken, damit geklärt wird, ob es sich wirklich um das Coronavirus handelt, empfiehlt die IHK für München und Oberbayern.

Erhält man in Quarantäne Gehalt?

Wer krank ist und zu Hause bleiben muss, bekommt weiterhin sein Gehalt gezahlt – bei Covid-19 gelten die gleichen Regeln wie sonst im Krankheitsfall. Wer dagegen nicht krank ist, aber trotzdem einer Quarantäne-Anordnung unterliegt, hat laut Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Die Entschädigungsleistung hat der Arbeitgeber zu zahlen, kann sich die Leistung aber laut IHK erstatten lassen. Der Antrag ist binnen drei Monaten beim Gesundheitsamt zu stellen.

Muss ich auf Dienstreise gehen?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstreisen anzutreten. Angst, sich anzustecken, ist laut DGB Rechtsschutz noch kein Grund, eine Dienstreise zu verweigern. Gibt es jedoch eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts, müssen Arbeitnehmer nicht aus dienstlichen Gründen in das entsprechende Land reisen. Für China dürfte aufgrund der geltenden Reisewarnungen und weitreichenden Einschränkungen eine Anordnung zur Dienstreise wohl nicht mehr billigem Ermessen entsprechen, erklärt die IHK für München und Oberbayern in ihrem Ratgeber. dpa

Amelie Breitenhuber

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