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Kellnern in Teilzeit. Auch Minijobber bekommen Feiertagszuschläge.

© Marijan Murat/dpa

Arbeitsrecht: Die ersten, die gehen müssen?

Welche Rechte haben Minijobber in der Corona-Krise? Das erklärt Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund.

Unser Leser fragt: Im Zusammenhang mit der Coronakrise werden in vielen Betrieben Jobs gestrichen. Oft sind die Minijobber als erste dran, auch bei mir im Betrieb. So haben wir kein Kurzarbeitergeld bekommen – stattdessen aber eine Kündigung. Ist das rechtens?

Die Arbeitsrechtlerin vom DGB antwortet: Infolge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben viele Minijobber, also Personen, die in ihrem Arbeitsverhältnis maximal 450 Euro monatlich verdienen, ihre Arbeit verloren. Minijobber können kein Kurzarbeitergeld beziehen, da sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten. Kurzarbeitergeld ist aber eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, deshalb sind Minijobber davon ausgeschlossen.

Anders bei den Arbeitnehmerrechten gegenüber dem Arbeitgeber: Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte und das Arbeitsrecht verbietet eine Diskriminierung aufgrund der Teilzeitarbeit. So haben Minijobber die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte und sind nach denselben Regeln vor Kündigungen geschützt. Stehen etwa Kündigungen aufgrund der schlechten Auftragslage an, ist in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten eine „Sozialauswahl“ durchzuführen.

Auch Minijobber sind bei der Sozialauswahl einzubeziehen

Dabei zählen Minijobber und sonstige Teilzeitkräfte, die bis zu 20 Stunden die Woche arbeiten, mit dem Faktor 0,5. In diese Auswahl sind alle vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen, sie wird anhand deren Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und etwaigen Schwerbehinderungen getroffen. Den sozial am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmern dürfte dann aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Zu beachten ist: Der Kündigungsschutz greift erst, wenn ein Arbeitnehmer sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt ist. Ein besonderer Kündigungsschutz, etwa für Eltern, die während der Elternzeit arbeiten, oder Schwerbehinderte, greift auch für Minijobber. Wer gegen seine Kündigung vorgehen will, muss sich beeilen: Für die Klage gilt eine dreiwöchige Frist, sonst wird die Kündigung wirksam.

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Für Minijobber gelten wie für alle anderen Arbeitnehmer auch der Tariflohn oder der Branchen- beziehungsweise gesetzliche Mindestlohn sowie die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit. Sie haben Recht auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub. Der Betriebsrat oder Personalrat vertritt auch Interessen der Minijobber.

Sind Minijobber Mitglied einer Gewerkschaft, werden sie dazu von dieser kostenlos beraten.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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