zum Hauptinhalt
Der Einzelhandel ist neben der Gastronomie die Branche, in der die meisten Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis eingestellt sind.

© Getty Images/iStockphoto

450-Euro-Jobs: Viele Minijobber kennen ihre Rechte nicht

Geringfügig heißt nicht geringwertig – viele Beschäftigte auf 450-Euro-Basis kennen ihre Rechte nicht. So haben auch sie zum Beispiel Anspruch auf Urlaub.

Kaum hat sie ihr Abitur geschafft, entschließt sich Michelle Siebert dazu, ihr Taschengeld mit einem Job aufzubessern. Sie bewirbt sich auf die Online-Anzeige mit der Überschrift „flexible Aushilfe auf 450- Euro-Basis gesucht“ eines Klamottenladens in der Berliner Innenstadt. Die Probearbeit läuft gut, Michelle wird direkt eingestellt.

Insgesamt gehen hierzulande rund 7,5 Millionen Menschen einer geringfügigen Beschäftigung auf 450-Euro-Basis nach. Bei Michelle folgt auf die Freude über den Job aber schnell Ernüchterung: „Als Aushilfe fühlt man sich wie eine Arbeitnehmerin zweiter Klasse.“ Das bestätigt Marta Böning vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB): „Viele Minijobber kennen ihre Rechte nicht und es existieren viele Irrtümer.“ Rechtlich gesehen sind geringfügig Beschäftige Arbeitnehmer wie alle anderen auch. „Wenigen ist bewusst, dass geringfügig Beschäftigte als Teilzeitbeschäftigte gelten“, sagt Kati Kunze, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Kein Arbeitsvertrag, aber Regeln

Viele geringfügig Beschäftigte bekommen keinen Arbeitsvertrag. Das muss auch nicht sein, und deshalb nehmen viele an, dass sie jede Arbeit erledigen müssen, die ihnen der Vorgesetzte aufträgt. Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich vorliegen. „allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine schriftliche Information über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen“, sagt Marta Böning vom DGB.

Ein Anspruch auf Urlaub

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Im Jahr beträgt dieser Urlaub für Vollzeitbeschäftigte, die an sechs Tagen pro Woche arbeiten, 24 Werktage. Für Vollzeitbeschäftigte in einer Fünf-Tage-Woche sind es entsprechend 20 Arbeitstage. Teilzeitbeschäftigte bekommen Urlaubstage, die ihrer anteiligen Arbeitszeit entsprechen. „Wenn eine geringfügig beschäftigte Kraft durchschnittlich an fünf Tagen pro Woche arbeitet, allerdings nur für jeweils ein bis zwei Stunden täglich, erhält sie dennoch zwanzig Urlaubstage. Arbeitet sie jedoch in der Regel nur an zwei Tagen pro Woche, erhält sie auch nur 2/5 des Urlaubs der Vollzeitbeschäftigten mit einer Fünf- Tage-Woche. In diesem Fall wären das acht bezahlte Urlaubstage“, sagt Kunze.

Arbeit auf Abruf hat Grenzen

Arbeit auf Abruf unterliegt gesetzlichen Regelungen: „Arbeitgeber müssen eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen einhalten“, erklärt Böning. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn tarifvertraglich andere Regelungen festgelegt worden sind, darf die Vorankündigungsfrist zwei bis drei Tage betragen. „Die Realität sieht zwar häufig anders aus, aber Arbeitnehmer sind nicht in der Pflicht außerhalb ihrer Arbeitszeit auf Nachrichten von ihrem Vorgesetzten zu reagieren.“ Und auch nicht auf Abruf zur Arbeit kommen. „Es sei denn, es gibt vertraglich eine derartige Vereinbarung, die im Einklang mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes steht“, sagt Fachanwältin Kunze.

WhatsApp nur bei Einwilligung

Häufig werden derartige Verabredungen über den Kurznachrichtendienst WhatsApp getroffen. Sofern der Arbeitnehmer im Voraus zustimmt, dass der Vorgesetzte ihn so kontaktieren darf, ist dies erlaubt. Trotzdem muss die gesetzliche Frist von einer viertägigen Vorankündigung eingehalten werden. Der Arbeitgeber kann aber grundsätzlich von Mitarbeitern nicht verlangen, dass sie ihre privaten Handys für die Arbeit verwenden.

Kündigung nicht jederzeit möglich

„Häufig wird uns mit Abmahnungen und Kündigungen gedroht“, berichtet die 19- jährige Michelle. Das Kündigungsschutzgesetz gilt auch für geringfügig Beschäftigte. „Allerdings nur dann, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Zum anderen muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestehen“, erklärt die Arbeitsrechtlerin Kati Kunze. Sollte es dennoch zu einer Kündigung kommen, „muss ein wirksamer Grund für eine Kündigung gegeben sein; der kann in der Person, im Verhalten des Beschäftigten liegen oder aber auf betrieblichen Gründen beruhen“, betont Marta Böning.

Zuschläge und Zulagen

Viele Menschen gehen einer geringfügigen Beschäftigung neben ihrem Hauptberuf nach, 2,6 Millionen Leute waren es im vergangen Jahr. Wer tagsüber bereits berufstätig ist, kann meist erst am Abend oder an Wochenenden in einem zweiten Job arbeiten. Nachtarbeit muss mit einem Zuschlag vergütet werden. Angemessen sind 25 Prozent des Stundenlohns, bei Dauernachtarbeit sind es 30 Prozent. Die Zuschläge werden fällig für die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Ausnahmen sind Bäckereien und Konditoreien. Dort müssen Mitarbeiter ab 22 Uhr bis 5 Uhr morgens Zuschläge erhalten. Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gibt es keine gesetzlichen Zuschlagsregelungen.

450-Euro-Kraft kann Vorgesetzter sein

Geringfügig Beschäftigte können dieselben Aufgaben und Kompetenzen haben wie Vollzeitbeschäftigte, denn die Tatsache, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, legt nur den Rahmen für die Arbeitszeit, sozialrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten und für die daraus folgende Vergütungsabrechnung fest. Theoretisch könnte ein Arbeitnehmer auf 450-Euro-Basis die Stelle des Vorgesetzten übernehmen.

Gibt es unter den Arbeitnehmern Unterschiede in der Vergütung, greift häufig die Vertragsfreiheit. Wer allerdings vor der Unterzeichnung besser verhandelt, kann ein paar Euro mehr pro Stunde verdienen. „Gibt es in einem Betrieb allerdings Standardvorgaben für die Bezahlung, dann gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen solchen Unterschied verbietet“, sagt Kunze. Zu beachten sind ferner Vorgaben in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Genauso gilt das Mindestlohngesetz. „Für geringfügig Beschäftigte gibt es sogar eine besondere Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten, um die Wahrung der Mindestlohnvorgaben kontrollieren zu können“, ergänzt Kunze.

Marie Just

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false