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Die große Mehrheit der Bundesliga-Spieler ist der DFL zufolge geimpft.

© dpa

DFL schließt 2G-Nachweispflicht aus: Impfquote in den Bundesligen liegt bei mehr als 90 Prozent

Ein Großteil der Spieler, Trainer und Betreuer der 36 Profifußball-Klubs ist gegen Corona geimpft. Das teilte die DFL mit – und schloss eine Impfpflicht aus.

Die Impfquote unter den Fußball-Profis und Trainern der Bundesliga und 2. Liga liegt bei mehr als 90 Prozent. Dies teilte die Deutsche Fußball Liga am Dienstag mit. Grundlage für diese Zahl seien freiwillige Angaben der Klubs im Rahmen einer entsprechenden Abfrage der DFL. Der DFL würden keine Informationen in Bezug auf einzelne Personen zum Impfstatus oder Impfstoff vorliegen.

Zuletzt hatte Nationalspieler Joshua Kimmich, der beim FC Bayern München spielt, eine Debatte über die Impfbereitschaft im Profifußball losgetreten. Kimmich ist nicht geimpft und gibt an, Vorbehalte aufgrund möglicher Langzeitfolgen der Impfungen zu haben.

Die DFL stellte außerdem klar dass von den Profis kein Nachweis über eine Impfung oder überstandene Infektion in der Corona-Pandemie gefordert werden kann.

„Ein 2G-Nachweis im medizinisch-hygienischen Konzept als Voraussetzung für die Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb, also für die grundrechtlich geschützte Berufsausübung der Spieler, würde einer verbandsrechtlichen Impfpflicht gleichkommen. Ohne dass es aber überhaupt gesetzliche Bestimmungen gibt, auf deren Grundlage Arbeitgeber Impfvorgaben für ihre Beschäftigen machen könnten“, teilte die DFL mit.

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Dass für Spieler und Trainer an Spieltagen in Stadien die 3G-Regel - Einlass für Geimpfte, Genesene und Getestete - gelte und Zuschauer dagegen an einigen Standorten einen 2G-Nachweis erbringen müssten, sei auf die individuellen Schutzkonzepte der Klubs zurückzuführen.

Diese müssten die Vorgaben der für sie jeweils geltenden Corona-Schutzverordnung beachten und ihre Konzepte im Regelfall von den zuständigen Gesundheitsbehörden vor Ort genehmigen lassen. „Es geht damit um den allgemeinen Infektionsschutz und nicht um den Arbeitsschutz“, hieß es in der DFL-Erklärung.

Bei Berufstätigen gehe es daher „um verhältnismäßige Schutzmaßnahmen im Rahmen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung.“ In Bezug auf Zuschauer gehe es um verhältnismäßige Vorgaben zum Gesundheitsschutz bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten. „Beide Vorgaben müssen an einem Veranstaltungsort rechtlich und tatsächlich in Einklang gebracht werden“, so die DFL.

Deshalb könne es dazu kommen, dass für beteiligte Berufstätige in von den Zuschauern trennbaren räumlichen Bereichen die 3G-Regel gelte, für Zuschauer selbst jedoch ein 2G-Zugangsmodell angewendet werde. (dpa, Tsp)

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