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Parteiverbot: Zwei-Drittel-Mehrheit im BVG erforderlich

In der Debatte über ein neues NPD-Verbotsverfahren ist nun eine Gesetzesänderung im Gespräch: Die SPD-Fraktion erwägt eine Vorschrift des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes abzuändern.

Karlsruhe - Dabei handelt es sich um genau jenen Paragrafen, der bei der Einstellung des ersten NPD-Verfahrens eine wichtige Rolle gespielt hat. Bei den allerdings auch in der SPD umstrittenen Überlegungen geht es um die Frage, ob zur Fortführung eines Verbotsverfahrens weiter eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Richterstimmen erforderlich ist - oder ob dazu künftig die einfache Mehrheit ausreichen soll.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das erste Verbotsverfahren gegen die NPD im März 2003 wegen der V-Männer eingestellt, die in die rechtsextreme Partei eingeschleust worden waren. Bei seiner Entscheidung zeigte sich der damals ausnahmsweise nur mit sieben Richtern besetzte zweite Senat des höchsten deutschen Gerichts gespalten: drei Richter sahen in der V-Mann-Problematik ein Verfahrenshindernis, die übrigen vier nicht. Die Stimmen der drei Richter reichten jedoch aus, um eine Fortführung des Verbotsverfahrens zu verhindern. Denn laut Paragraf 15 Absatz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bedarf es bei Parteiverboten "zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln des Senats".

Eine Fortsetzung des Verbotsverfahrens wäre aber für die NPD zweifelsfrei nachteilig gewesen - genauso wie ein mögliches späteres Verbot, für das in dem normalerweise mit acht Mitgliedern besetzten Senat ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Die Überlegungen in Teilen der SPD gehen nun dahin, dass sich künftig nur noch die einfache Mehrheit der Richter für die Fortsetzung eines Verbotsverfahrens aussprechen müsste. Dazu würde dann künftig ein Abstimmungsergebnis von 5:3 ausreichen - statt der derzeit erforderlichen 6:2-Mehrheit. Tatsächlich wird die Regelung zur Zwei-Drittel-Mehrheit derzeit schon überprüft, wie eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums mitteilte. Sie hob jedoch hervor, dass dies unabhängig von der Diskussion um ein NPD-Verbotsverfahren erfolge. (tso/AFP)

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