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Ein Pfleger hält im Alten- und Pflegeheim Joachim-Neander-Haus der Diakonie in Düsseldorf die Hand einer Bewohnerin.

© Oliver Berg / picture alliance / dpa

Urteil zur Sterbehilfe: Weiter kein Recht auf todbringende Medizin vom Staat

Die Frage, ob schwerkranke Patienten tödliche Mittel erhalten dürfen, ist weiter hochumstritten. Die Betroffenen wollen weiter kämpfen.

„Das ist kein Leben mehr. Ich brauche rund um die Uhr Hilfe, selbst wenn mich was am Kopf juckt.“ Harald Mayer sitzt im Rollstuhl, kann sich kaum noch bewegen. Der 51-Jährige hat Multiple Sklerose mit ungewöhnlich schwerem Verlauf.

Und er hat große Angst vor dem nächsten Krankheitsschub - dass er dann nicht mal mehr selbstständig schlucken kann. „Ich brauche einen Notausgang“, sagte er schon 2019 im ARD-Film „Streitfall Sterbehilfe“.

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Mayer hat beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital beantragt, wie mittlerweile mehr als 220 weitere Bundesbürger.

Doch dieser Notausgang ist ihm weiter versperrt, wie das Oberverwaltungsgericht Münster am Mittwoch entschied. „Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben beinhaltet keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat.“

Zwei Gerichtsurteile hatten Klägern zuvor Hoffnung gemacht

Mit zwei weiteren schwerstkranken Klägern berief sich Mayer unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017, das den Staat in die Pflicht nahm: Er dürfe Patienten in allergrößter Not ein Mittel zur Selbsttötung nicht verweigern, so die Leipziger Richter damals in einem umstrittenen Urteil.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat Mayer Hoffnung gemacht. Vor fast genau zwei Jahren sorgten die Karlsruher Richter für einen Paukenschlag:

Sie hoben den 2015 vom Bundestag verabschiedeten Paragraf 217 auf, der die „geschäftsmäßige“ Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte und damit etwa die Tätigkeit von Sterbehilfevereinen unterbinden wollte.

Das Bundesverfassungsgericht leitete aus dem Grundgesetz zugleich ein sehr weitgehendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab. Der Suizid: ein Freiheitsrecht, das der Staat nicht einschränken darf - egal, ob es sich um einen sterbenskranken, einen lebensmüden oder an Liebeskummer leidenden Menschen handelt.

Gesundheitsministerium unter Spahn wies alle Anträge zurück

Doch die Frage, wie Sterbewillige ein tödliches Medikament erhalten, ist weiter ungeklärt. Denn das Bundesgesundheitsministerium unter Leitung von Jens Spahn (CDU) hat sich heftig dagegen gewehrt, dass der Staat selber tödliche Medikamente herausgibt und entscheidet, wer sie bekommt. Spahn wies das BfArM an, alle Anträge zurückzuweisen - bis heute sind es 225.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat diese Linie am Mittwoch im Grundsatz bestätigt. Das Betäubungsmittelgesetz erlaube nur die Herausgabe von Medikamenten, die eine heilende oder lindernde Wirkung hätten, so die Richter.

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Durch diese Regelung werde auch das „legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention“ geschützt und der staatlichen Schutzpflicht für das Leben entsprochen. „Diese Schutzpflicht kann gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährdet ist.“

Bundestag soll sich der Sache annehmen

Grundrechte von Suizidwilligen würden dadurch derzeit nicht verletzt, betonte das Oberverwaltungsgericht. Mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verwiesen sie auf die Rolle des Bundestags.

„Ob ein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ermöglicht werden soll, muss der demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden, der dann auch ein diesbezügliches Schutzkonzept entwickeln müsste.“

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Zugleich betonte das Urteil, dass Suizidwillige auch jetzt schon die Möglichkeit hätten, ihr Recht auf Selbsttötung wahrzunehmen. Nach der neuen Rechtslage gebe es zumutbare Zugänge zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe.

Das ärztliche Berufsrecht stehe der Suizidhilfe nicht mehr generell entgegen - schließlich haben die Ärztekammern das Verbot ärztlicher Suizidhilfe aufgehoben.

„Es gibt Ärzte, die tödlich wirkende Arzneimittel verschreiben und andere Unterstützungshandlungen vornehmen.“ Auch Sterbehilfeorganisationen hätten ihre Aktivitäten wieder aufgenommen, betonten die Richter.

Sie sind sich der Reichweite ihres Urteils bewusst. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Bei jenem Gericht also, das am 2. März 2017 entschied, dass der Staat in extremen Ausnahmefällen den Zugang zum Tötungsmittel Natriumpentobarbital nicht verwehren darf. (KNA)

Christoph Arens

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