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Das Verfassungsgericht am Karlsruher Schlossplatz. Immer wieder gibt es Konflikte mit der EU-Justiz.

© Uli Deck/dpa

Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Es gibt kein absolutes Recht auf Vergessen

Die informationelle Selbstdeutung kann nicht absolut gesetzt werden - auch wenn das die Netzhagiographen freuen würde. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Joachim Huber

Ein Mann wurde wegen zweifachen Mordes verurteilt. Das war 1982, der Prozess wurde von einer breiten Berichterstattung begleitet. 20 Jahre später wurde er aus der Haft entlassen, seitdem versuchte er, seinen Nachnamen in öffentlich verfügbaren Texten tilgen zu lassen. Er pochte auf das „Recht auf Vergessen“, besser „VergessenWerden“. Das Bundesverfassungsgericht gesteht ihm dieses Recht nun zu: Das berechtigte Informationsinteresse nimmt auch im Fall eines verurteilten Mörders mit der Zeit ab, umgekehrt der Schutz der Persönlichkeit steigt.
Der Einzelfall berührt die generelle Frage nach der Autonomie einer Biographie in Zeiten des Internets. Wer auch immer, egal, ob er freiwillig in den Informationsfluss steigt oder unfreiwillig hineingestoßen wird, wird zu einer identifizierbaren Person. Diese Digital-Biographie mag einem gefallen oder missfallen, auffindbar ist sie.

Die Biographie des Menschen ist mehr als eine erfolgreiche Suchanfrage

Das sieht sich nach Ausgeliefert-Sein, nach Wehrlosigkeit an. Ist es aber nicht, wenn der Beschluss des Verfassungsgerichts zum Maßstab genommen wird. Die Biographie, sprich die Persönlichkeit und die Lebensgeschichte eines Menschen, ist mehr als eine erfolgreiche Suchanfrage. Es gilt, einen Ausgleich zu finden zwischen dem Schutzbedürfnis des Einzelnen und dem Informationsinteresse am Einzelnen. Anders kann es nicht gehen.

Wenn das Recht auf Vergessen-Werden, sprich die informationelle Selbstdeutung absolut gesetzt wird, dann feiern die Hagiographen im Netz und in der gesamten Öffentlichkeit Hochzeit. Es sprießen die geschönten Biographien. Mehr noch: Fakten werden zur Auslegungsfrage, es regiert der Zeigefinger auf der Löschtaste. Vom Vergessen-Werden zum Vergessen-Machen dauert es nur einen Mausklick.

Das Recht auf Vergessen-Werden kann nur eingeschränkt werden, falls es die Fakten nicht angreift

Deswegen kann das Recht auf Vergessen-Werden nur eingeschränkt werden, falls es die Faktenbasis nicht angreift. Ein Mord ist ein Mord, der Mörder ein Mörder, sein Name allein gegebenenfalls ein Anonymus. Ein Leben nach der Tat, nach der Haft muss möglich sein.
Je stärker sich die Privat- und die Sozialsphäre eines Menschen im Netz beeinflussen und damit auch außerhalb des Internets bedingen, desto unausweichlicher ist es, dass Betroffene nicht alleine über Informationen zu ihrer Person verfügen können. In Zeiten voll durchdigitalisierter Existenz ist das Persönlichkeitsrecht insofern eingeschränkt, als es nicht einseitig ausgeübt werden kann. Brutaler gesagt: Wer sich in die Öffentlichkeit des Netzes begibt oder begeben wird, der kann darin umkommen. Aber jeder kann gegen jeden Rufmord vorgehen. Nur Fakten können wahr oder falsch sein, Meinungen sind niemals wahr oder falsch, sie sind einfach nur Meinungen.

Es gibt kein absolutes Recht auf Vergessen-Werden

Klingt unerfreulich, nach eben jenem Ausgeliefert-Sein, das der verurteilte Mörder nicht akzeptieren wollte. Deutschlands höchstes Gericht hat die Verhältnisse justiert. Es gibt ein Recht auf Vergessen-Werden, aber nicht absolut. Es gibt ein Recht auf Vergessen-Werden, aber nicht frank und frei. Wer der Freizügigkeit des Internets anhängt, der kann sich nun in diesem Richterspruch aus Karlsruhe wiederfinden. Einer Freizügigkeit, die stets neu verhandelt werden muss. Nur dann aber wächst aus der Freizügigkeit des Netzes die Freiheit der Netzbenutzer.

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