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© dpa

Sterbehilfe: Tödliches Gewerbe

Auch Nordrhein-Westfalen will die kommerzielle Suizidbegleitung künftig unter Strafe stellen. Die Hospizstiftung zweifelt an der Wirksamkeit eines Verbots und verweist auf den Schweizer Verein Dignitas.

Berlin - Immer mehr Fälle von teilweise gewerblich unterstützter Sterbehilfe werden in jüngster Zeit öffentlich – auch in Berlin, wo der umstrittene Sterbehelfer und ehemalige Hamburger Justizsenator Roger Kusch unlängst einen 56-Jährigen in den Tod begleitete. Kann man kommerziellen Sterbehelfern ihr Handwerk künftig verbieten – etwa über das Gewerberecht? Die Deutsche Hospizstiftung ist skeptisch. „Der Weg greift nicht, wie man in der Schweiz sehen kann“, sagte Eugen Brysch, geschäftsführender Vorstand der Hospizstiftung. In der Schweiz sei die gewerbsmäßige Suizidvermittlung verboten, und doch könne nicht verhindert werden, dass der Verein Dignitas weiter arbeite. Dignitas bietet sterbewilligen Menschen auf Anfrage Begleitung und Beihilfe zum Suizid an. Für die Dienstleistung wird ein Mitgliederbeitrag zum Verein in Höhe von mehreren tausend Euro verlangt.

Die Deutsche Hospizstiftung reagierte damit auf Erwägungen des Berliner Senats, gewerbliche Sterbehilfe über das Gewerberecht zu untersagen. „Die Bundesregierung muss im Gewerberecht die Grundlage für ein Verbot der gewerblichen Sterbehilfe schaffen“, sagte Gesundheitssenatorin Katrin Lompscher (Linke). Auch Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD) sieht das ähnlich. Allerdings gebe es Bedenken, ob nicht EU-Richtlinien dagegen sprechen könnten, sagte von der Aues Sprecher.

Wie Waffenhandel verboten und Glücksspiel nur eingeschränkt möglich ist, könne man auch das Geschäft mit dem Freitod auf Bestellung in der Gewerbeordnung verbieten, sagt Klaus Lederer, Berliner Landeschef und rechtspolitischer Sprecher der Linkspartei.

Das Bundesjustizministerium war am Freitag zu keiner Stellungnahme bereit, da noch kein konkreter Vorschlag vom Berliner Senat vorliege. Im Sommer hatten sich 14 der 16 Länder zwar grundsätzlich darauf geeinigt, die Strafbarkeit der Suizidhilfe noch in diesem Jahr anzugehen. Nordrhein-Westfalen und Berlin hatten sich damals jedoch enthalten; die Länderkammer verschob eine Entscheidung über das rechtlich umstrittene Thema.

Jetzt heißt es in Düsseldorf, die Landesregierung wolle organisierte Freitodhilfe künftig unter Strafe stellen. Danach soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belangt werden, wer „ein Gewerbe betreibt oder eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu geben oder zu verschaffen, und für diese öffentlich wirbt“. Auch soll bestraft werden, wer als „Rädelsführer“ oder „Hintermann“ für eine solche Organisation tätig ist.

Die Deutsche Hospizstiftung begrüßt zwar Maßnahmen, die darauf abzielen, gewerbliche Sterbehilfe zu verbieten. Eugen Brysch ist allerdings skeptisch, dass das Gewerberecht der richtige Weg dafür ist. Die Schweiz hat das Verbot von gewerblicher Hilfe zum Selbstmord im Strafgesetzbuch verankert, aber auch das habe keine Wirkung. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch steht unter Artikel 115: „Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Dem Verein Dignitas sei damit nicht beizukommen, sagt Brysch. Dignitas habe bisher nachweisen können, dass ihre Tätigkeit nicht „selbstsüchtig“ ist, also nicht profitorientiert, dass sich vielmehr Ausgaben und Einnahmen ausgleichen. Verankere man ein Verbot gewerblicher Sterbehilfe im Gewerberecht, müsse man einer Organisation auch nachweisen, dass sie Profit mit der Suizidbegleitung macht. Wie das Beispiel Dignitas zeige, sei dies eben sehr schwer.

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