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Darf auch weiterhin die NPD kritisieren: Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig.

© dpa

Rechtsextremismus: NPD darf Manuela Schwesig nicht den Mund verbieten

Darf eine Ministerin wie Manuela Schwesig öffentlich gegen die NPD mobilisieren? Ja, sie darf, zumindest unter bestimmten Umständen. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden - und eine Klage der rechtsextremen Partei abgeschmettert.

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) hat den Streit mit der NPD um ein Interview gewonnen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte am Dienstag, dass die Ministerin im thüringischen Wahlkampf sagen durfte: „Ziel Nummer eins muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt.“ Allerdings sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in seiner Einleitung: Der Tenor des Urteils „sollte nicht als ‚Freifahrschein’ für die Zukunft missverstanden werden.“ Das Urteil der Verfassungsrichter ist mit vielen „Ja, aber“ versehen.

Ein Interview war der Stein des Anstoßes

Im Sommer hatte Ministerin Schwesig in Weimar an der Verleihung des Thüringer Demokratiepreises teilgenommen. Daneben gab sie der "Thüringischen Landeszeitung" ein Interview, in dem es um ihre Arbeit als Familienministerin und auch um den damals laufenden Landtagswahlkampf in Thüringen ging. Hier fiel ihr umstrittenes Zitat zur NPD. Die Partei klagte daraufhin vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das Urteil betont nun einerseits die strikte Neutralitätspflicht der Regierung im Wahlkampf. Da Regierungsparteien und Opposition im Wahlkampf direkte Konkurrenten seien, dürften Minister nicht ihr Amt und finanzielle Mittel des Ministeriums für den Wahlkampf einsetzen. Bei Mitgliedern der Bundesregierung „endet die Öffentlichkeitsarbeit dort, wo die Wahlwerbung beginnt“, heißt es im Urteil wörtlich.
Regierungsmitglieder müssen damit deutlich stärker die parteipolitische Neutralität beachten als der Bundespräsident. Diesen Unterscheid betont der Zweite Senat ausdrücklich. In einem anderen Urteil hatte der Senat vor wenigen Monaten Bundespräsident Joachim Gauck nämlich weite Äußerungsrechte eingeräumt und gebilligt, dass er in einer Diskussion mit Schülern NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnete. Minister dagegen dürfen im Amtszimmer oder in Pressemitteilungen des Ministeriums nicht gegen andere Parteien agitieren.

Minister dürfen keine Partei ergreifen

Was aber in Talkrunden oder Interviews gilt, bleibt im Urteil zweideutig. Außerhalb des Amtes ist Ministern der Eingriff in den Wahlkampf nicht verwehrt, heißt es. Es bedürfe „einer differenzierten Betrachtung“. Es komme bei Interviews und Talkrunden darauf an, ob der Regierungsvertreter „seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt“ oder als Parteimitglied spricht. Letztlich sei es eine Einzelfallprüfung, die das Bundesverfassungsgericht treffe. Bezogen auf das Schwesig-Interview stellen die Verfassungsrichter fest, dass die Ministerin zu Lasten der NPD in den Wahlkampf eingriff. Aber ihre Äußerung sei nicht mit „der Autorität des Regierungsamtes unterlegt“ gewesen. Vielmehr habe sie einen „Beitrag zur parteipolitischen Auseinandersetzung“ geleistet. NPD-Anwalt Peter Richter, selbst Parteimitglied und gewiefter juristischer Taktiker, sagte nach dem Urteil: Das Ergebnis sei teilweise „nicht so richtig nachvollziehbar.“ Aber die Urteilsbegründung „wird uns in Zukunft weiterhelfen.“ Es dürfte nicht seine letzte Klage gewesen sein. (Aktenzeichen: 2 BvE 2/14)

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