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Nach Einschätzung des EU-Gutachters sollen Suchmaschinen wie Google Links zu Internetseiten mit sensiblen Daten löschen.

© Lukas Schulze/dpa

Gutachten: Google soll private Daten löschen

Ein Vorschlag für eine neue EU-Richtlinie soll die Privatsphäre natürlicher Personen schützen. Es gibt aber Ausnahmen.

Links zu sensiblen Daten sollen nach Ansicht eines Gutachters des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) systematisch gelöscht werden können, wenn sie in Suchmaschinen auftauchen. In einem französischen Rechtsstreit schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gericht vor, eine EU-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zumindest teilweise auf Internet-Suchmaschinen wie Google zu erstrecken (Az.: C-136/17).

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Suchmaschinen die entsprechenden Daten nicht in die Welt gesetzt hätten, sondern sie zuvor an anderer Stelle veröffentlicht worden seien. Auf nachträglichen Antrag der Betroffenen müssten die Suchmaschinen tätig werden. Im Hinblick auf die Meinungsfreiheit sei dabei abzuwägen, ob dem Recht auf Datenschutz und Privatleben Vorrang eingeräumt werden müsse oder dem Recht desjenigen, der die Informationen veröffentlicht hat. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit ein Interesse an den verbreiteten Informationen haben könnte. Im Ausnahmefall sei dann ein Verbleib auf den Listen der Suchmaschinen gerechtfertigt.

Frankreichs Nationaler IT-Ausschuss wollte Google nicht zur Löschung auffordern

In den entschiedenen Fällen ging es unter anderem um eine satirische Fotomontage, um die Nähe einer Person zur Scientology-Kirche sowie eine Verurteilung wegen sexueller Übergriffe. Frankreichs Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte hatte es abgelehnt, Google zur Löschung aufzufordern. Der Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht in Frankreich, legte die Sache dem EuGH vor. Die Europa-Richter folgen den Schlussanträgen des Generalsanwalts oft, zwingend ist dies nicht. Die empfohlene Praxis entspricht in etwa der in Deutschland geltenden Rechtslage.

In einem anderen Fall spricht sich Generalanwalt Szpunar dafür aus, die Entfernung von Links durch Suchmaschinen auf das Unionsgebiet zu beschränken (Az.: C-507/17). Zu mehr seien die Betreiber nicht verpflichtet. Sei das Recht auf Löschung allerdings erst einmal festgestellt, müssten die Suchmaschinen alles unternehmen, um die Daten in der EU wirksam zu entfernen. Dazu gehöre auch regional begrenztes „Geoblocking“ von Inhalten.

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