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Das geplante Gesetz sieht vor, dass künftig jeder Mensch in Deutschland sein Geschlecht und seinen Vornamen selbst festlegen kann.

© dpa/Peter Steffen

Gegen mögliche Diskriminierung: Bundesrat schlägt Änderungen an geplantem Selbstbestimmungsgesetz vor

Ein Abschnitt des Selbstbestimmungsgesetzes könnte das Diskriminierungsrisiko für trans- oder intergeschlechtliche Menschen erhöhen, glaubt der Bundesrat. Und schlägt daher Änderungen vor.

Der Bundesrat hat eine ganze Reihe von Änderungen an dem von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf für ein Selbstbestimmungsgesetz vorgeschlagen. In dem Entwurf werde durch den Verweis auf das Hausrecht „suggeriert, dass Personen aufgrund ihrer Trans- oder Intergeschlechtlichkeit der Zugang zu bestimmten Räumlichkeiten verwehrt werden kann, obwohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gerade dies grundsätzlich ausschließt“, kritisierte die Länderkammer am Freitag. Hierdurch werde das Diskriminierungsrisiko für diese Menschen erhöht.

Der Gesetzentwurf der Ampel-Regierung sieht vor, dass künftig jeder Mensch in Deutschland sein Geschlecht und seinen Vornamen selbst festlegen und in einem einfacheren Verfahren als bisher beim Standesamt ändern kann. Das soll der Gleichstellung von transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen dienen.

In der öffentlichen Debatte war unter anderem die Frage aufgeworfen worden, ob mit einem geänderten Geschlechtseintrag Transfrauen nach dem neuen Gesetz beispielsweise einen Anspruch auf Zugang zu einer Frauensauna hätten. Im Regierungsentwurf wird dazu klargestellt, es sei „etwa im Rahmen des Hausrechts weiterhin möglich, aus sachlichem Grund, etwa um dem Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung zu tragen (zum Beispiel beim Zugang zu Saunen oder Fitnessstudios für Frauen oder zu Umkleidekabinen) im Einzelfall zu differenzieren“. Nach Auffassung des Bundesrats sollte hier ein Verweis auf das „grundgesetzlich und einfachgesetzlich normierte Benachteiligungsverbot“ eingefügt werden.

Der Bundesrat bat am Freitag außerdem darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Regelung aufgenommen werden kann, die die Vorgehensweise der Polizei bei Durchsuchungsmaßnahmen oder für die Gewahrsamsunterbringung in Bezug auf die gleichgeschlechtliche Behandlung näher bestimmt. Zur Erklärung führt die Länderkammer aus, es sei „zumindest fraglich, ob es beispielsweise einer Polizeibeamtin zuzumuten ist, einen nach seinem Habitus erkennbaren Mann, welcher sich jedoch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt, zu durchsuchen“.

Eine Zustimmung des Bundesrats zu dem Entwurf ist nicht erforderlich. Das Gesetz soll planmäßig am 1. November 2024 in Kraft treten. (dpa)

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