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Stasi-Zelle. Blick in die frühere U-Haftanstalt in Rostock.

© Jens Büttner picture alliance / dpa

DDR-Widerständler als "Bandit" bezeichnet: Verfassungsrichter sprechen Ex-Stasi-Mann frei

Die Karlsruher Richter rügen die Berliner Justiz für ihren Umgang mit politischen Äußerungen. Diese hatte einen Kritiker der DDR-Kritik zu einer Geldstrafe verurteilt.

Ein ehemaliger Stasi-Oberst hat sich vor dem Bundesverfassungsgericht das Recht erkämpft, einen hingerichteten DDR-Widerstandskämpfer als Banditen und Terroristen zu bezeichnen. Mit einem am Dienstag verkündeten Beschluss hoben die Richter Entscheidungen von Berliner Gerichten auf, mit denen der Angeklagte wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt worden war. Das Landgericht muss nun erneut über den Fall befinden. Die Berliner Justiz habe den politischen Kontext der Äußerungen nicht hinreichend gewürdigt und damit gegen die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit verstoßen, heißt es in dem Kammerbeschluss aus Karlsruhe (Az.: 1 BvR 2465/13).

Bei dem früheren Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) handelt es sich um den heute 79-jährigen Wolfgang Schmidt, der im Internet die Seite „mfs-insider.de“ betreibt, ein nach eigenen Angaben informeller Zusammenschluss früherer MfS-Leute, die eine „kritische Aneignung“ der DDR-Geschichte fordern. Auf der Seite erregte sich Schmidt über die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Rehabilitierung des militanten Widerstandskämpfers Johann Burianek. Burianek, Mitglied der „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“ (KgU), kam 1952 nach einem Schauprozess unter Vorsitz der späteren DDR-Justizministerin Hilde Benjamin in Dresden wegen des Vorwurfs der Boykotthetze unter das Fallbeil. Das Oberste Gericht der DDR beschuldigte ihn unter anderem der Werksspionage. Bei den Jugendfestspielen habe er einen Brandsatz gelegt. Von einem für Februar 1952 geplanten Sprengstoffanschlag auf eine Eisenbahnbrücke habe er nur Abstand genommen, weil ein Fluchtwagen gefehlt habe.

Auf seiner „Insider“-Webseite rief Schmidt den Enthaupteten als „KgU-Banditen“ und „Anführer einer terroristischen Vereinigung“ aus. Unter der Überschrift „Denkbedarf zum Thema Terrorismus“ setzte er Links zu weiteren Beiträgen, fasst das damalige Urteil in eigenen Worten zusammen und bekennt sich zu der darin getroffenen Feststellung, bei Burianek handele es sich um einen „skrupellosen und gefährlichen Verbrecher“.

Das Amtsgericht Tiergarten verhängte daraufhin eine Geldstrafe, das Landgericht bestätigte dies. Schmidt habe dem Verstorbenen einen Makel verpassen wollen, hieß es. Er leugne implizit dessen Rehabilitierung, verletze dessen Würde und verfälsche dessen Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit. Das Kammergericht verwarf Schmidts Revision.

Die Verfassungsrichter werfen ihren Berliner Kollegen nun vor, die Äußerungen falsch gedeutet zu haben. Schmidts Anliegen sei, den Umgang mit der DDR-Vergangenheit zu kritisieren. Aus seiner Sicht habe die DDR ein legitimes Interesse daran gehabt, Burianek als Straftäter zu verfolgen, weshalb man diesen nicht durch eine Rehabilitation als Helden ehren dürfe. Die Kritik ziele nicht darauf, den Verstorbenen verächtlich zu machen, sondern einen „nach Ansicht des Beschwerdeführers aus politischer Voreingenommenheit doppelbödigen Umgang mit der DDR-Vergangenheit und dem gegen sie gerichteten Widerstand anzuprangern“. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Ex-Stasi-Mann auch nicht verpflichtet, die Taten „unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass in ihnen ein Beitrag zum Widerstand gegen die DDR-Diktatur lag“. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts ziele nicht auf eine ausgewogene politische Bewertung historischer Handlungen.

Nach diesen Ausführungen dürfte der Berliner Justiz wenig anderes übrig bleiben, als Schmidt freizusprechen. Manchem dürfte das missfallen. So hatte etwa der Leiter der Stasi-Gedenkstätte in Hohenschönhausen, Hubertus Knabe, damals zu Protokoll gegeben, er freue sich, „dass die Justiz dem Geschichtsrevisionismus ehemaliger Stasi-Mitarbeiter entgegentritt“. Dem damaligen Urteil komme eine grundsätzliche Bedeutung zu, da es Opfer der SED-Diktatur in den Strafrechtsschutz einbeziehe.

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