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Soldaten unterliegen einem eigenen Gesetz. Das sieht Impfungen ausdrücklich vor.

© Bernd Thissen/dpa

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts: Soldaten müssen sich impfen lassen

Um Corona ging es im entschiedenen Fall noch nicht. Dennoch dürfte ein Impf-Befehl bei der Bundeswehr auch beim Covid-Virus künftig zwingend sein.

Für Bundeswehrsoldaten besteht eine dienstliche Pflicht, sich impfen zu lassen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden. In dem Fall ging es zwar nicht um eine Covid-19-Impfung, sondern um eine allgemeine Schutzimpfung gegen verschiedene Krankheitserreger wie Tetanus, Diphterie und Keuchhusten. 

Die grundlegende Aussage, wonach eine entsprechende Pflicht zum Erhalt der Gesundheit Soldatinnen und Soldaten auferlegt werden kann, dürfte aber auf das Corona-Virus übertragbar sein (Az.: 2 WNB 8.20).

Mit dem Beschluss hat der 2. Wehrdienstsenat eine Beschwerde eines Hauptfeldwebels zurückgewiesen, der eine vorangegangene Impfung für sein Asthma und seine Neurodermitis verantwortlich macht. Er fürchtet nun, dass ihm schwere Gesundheitsschäden drohen könnten, auch wenn behandelnde Truppenärzte dem widersprachen. 

Daher befahl ihm sein Einsatzführer die Teilnahme an der Impfung. Als der Soldat sich weigerte, verhängte er acht Tage Disziplinararrest. Dabei handelt es sich um einen kurzzeitigen Freiheitsentzug. Der Arrest ist die schwerwiegendste Maßnahme, die ein Vorgesetzter aus eigener Befugnis heraus gegen Soldatinnen und Soldaten anordnen kann.

Das Truppendienstgericht holte ein medizinisches Gutachten ein und bestätigte die Entscheidung des Vorgesetzten. Im Beschwerdeverfahren begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Abweisung jetzt mit den Vorschriften des Soldatengesetzes. Der Gesetzgeber habe „ausdrücklich eine Pflicht zur Duldung von Impfungen als Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht vorgeschrieben“, heißt es in einer Mitteilung. Das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung werde insoweit eingeschränkt.

Gemeint ist damit Paragraf 17a, wonach ein Soldat auch gegen seinen Willen behandelt werden darf, wenn dies „der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient“. Grund dafür sei, dass solche Krankheiten die Einsatzbereitschaft militärischer Verbände erheblich schwächen könnten.

Laut Gesetz sei eine Impfung nur dann unzumutbar, wenn eine „erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit“ vorliege. Eigene Risikoeinschätzungen seien dabei nicht maßgeblich. Für eine Art „Gewissensentscheidung“ ist dem Gericht zufolge bei dieser Befehlsverweigerung kein Raum. Einer „subjektiven Belastungssituation“ des Soldaten sei der Vorgesetzte gerecht geworden, indem er auf ein gerichtliches Disziplinarverfahren mit gravierenderen Folgen verzichtet habe.

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