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AfD- Fraktionsvorsitzende Alice Weidel

© AFP/MICHELE TANTUSSI

Aussage über extremistisches Personenpotenzial: AfD scheitert mit Eilantrag gegen Verfassungsschutzbericht

In einer Passage des Verfassungsschutzberichts von 2022 schreibt der Inlandsgeheimdienst über das extremistische Personenpotenzial der Partei. Dagegen hat die AfD geklagt – vergeblich.

| Update:

Am Dienstag wurde ein Eilantrag der AfD gegen die Einstufung der Jungen Alternativen als „gesichert extremistische Bestrebung“ abgelehnt, nun folgt die nächste Niederlage vor Gericht. Die AfD ist mit einem Eilantrag gegen eine Passage des Verfassungsschutzberichts des Jahres 2022 gescheitert.

Nach einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin durfte der Bund in dem Bericht schreiben, dass die AfD ein extremistisches Personenpotenzial von etwa zehntausend Menschen oder 30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder habe. Diese Passage wollte die AfD aus dem Verfassungsschutzbericht streichen lassen.

Die AfD hält diese Aussage für rechtlich und tatsächlich nicht haltbar. Die Schätzung habe keine tragfähige Grundlage. Ihre Betätigungsfreiheit als Partei werde durch die angegriffenen Passagen verletzt. Darüber hinaus verstoße die Darstellung gegen das Sachlichkeitsgebot und die Neutralitätspflicht. 

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Wie das Verwaltungsgericht aber entschied, ist das Bundesinnenministerium berechtigt, die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren, wenn dafür hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies sei auch in der Verdachtsphase zulässig.

Im Fall der AfD seien die Voraussetzungen erfüllt. Es gebe tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotenzial bei einem Teil der AfD-Mitglieder.

Dabei sei zutreffend Bezug zur Stärke des mittlerweile offiziell aufgelösten sogenannten Flügels um den Thüringer AfD-Vorsitzenden Björn Höcke hergestellt worden. Die Auflösung des Flügels habe nicht dazu geführt, dass das Rechtsextremismuspotenzial verschwunden sei.

Der Flügel zeige „bei wichtigen Repräsentanten deutliche Züge der Befürwortung einer ethnisch-rassisch definierten ‚Volksgemeinschaft‘ und einer radikalen Ausgrenzung aller nicht zu dieser ‚Volksgemeinschaft‘ gehörenden Personen als ‚minderwertig‘“‚ wie das Gericht bereits 2020 festgestellt habe. Diese Einschätzung sei weiterhin gültig.

Die Schätzung von etwa zehntausend Mitgliedern sei nicht willkürlich. Dem Verwaltungsgericht zufolge erhob die AfD gegen den Beschluss zu dem Eilantrag bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. (AFP)

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