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Bei bestimmten Risikopatienten kann RSV sehr schwer verlaufen.

© dpa/Christoph Soeder

Schwere RSV-Erkrankungen bei Babys vermeiden: Bei diesen Risiken dürfen Antikörper verschrieben werden

Neue Wirkstoffe vermindern das Risiko gefährlicher Krankheitsverläufe durch eine Infektion mit RSV. Nun wurde neu geregelt, bei welchen Gefahren die Krankenkassen die Medikamente bezahlen müssen.

Das Respiratorische-Synzytial-Virus (RSV) löst oft schwere Atemwegsinfektionen aus. Bei Kindern könne die Gabe von RSV-Antikörpern vor einer Infektion das Risiko, schwer zu erkranken, senken, teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag mit. Der G-BA ist das Selbstverwaltungsgremium von Krankenkassen, Ärzten und Krankenhäusern, das unter anderem regelt, welche Therapien und Medikamente die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen müssen.

Ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf durch RSV bestehe bei Frühgeborenen sowie bei Säuglingen mit bestimmten Herzfehlern oder Trisomie 21

Nun regelte der Ausschuss die entsprechenden Therapiehinweise für den Einsatz von Antikörper-Präparaten zur Vorbeugung gegen einen schweren RSV-Verlauf. Damit stelle man für die behandelnden Ärzte klar, für welche Kinder mit einem hohen Risiko für schwere Krankheitsverläufe die Verordnung von RSV-Antikörpern von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.

„Ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf durch RSV besteht beispielsweise bei Frühgeborenen sowie bei Säuglingen, die bestimmte Arten von Herzfehlern oder Trisomie 21 haben“, heißt es in einer Pressemitteilung des G-BA.

Der Beschluss zur Neufassung des Therapiehinweises werde dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und trete nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Warum wird der Einsatz der Medikamente auf Kinder mit Risiko-Faktoren begrenzt?

„Der monoklonale Antikörper Nirsevimab kann, wenn er vor einer RSV-Infektion gegeben wird, durch eine sogenannte passive Immunisierung eine Erkrankung der unteren Atemwege verhindern oder abschwächen“, heißt es vom G-BA. Eine generelle Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für solche Wirkstoffe zur Prävention sehe der Gesetzgeber jedoch nicht vor.

Der G-BA könne daher in seinem Therapiehinweis trotz einer weitergehenden Zulassung von Nirsevimab nur definieren, bei welchen Patientengruppen die Gabe des RSV-Antikörpers in den Bereich der medizinischen Vorsorgeleistung beziehungsweise der Krankenbehandlung fällt, weil bei ihnen ein hohes Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf besteht. „Bei Kindern ohne besondere Risikofaktoren ist die Gefahr eines schwerwiegenden Erkrankungsverlaufs – und damit auch der potenzielle Nutzen der Antikörpergabe – gering.“ Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Verordnung unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht gegeben.

Die RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab werde von einigen gesetzlichen Krankenkassen aber unabhängig vom G-BA-Therapiehinweis als sogenannte Satzungsleistung – also über die gesetzlich vorgegebene Leistungspflicht – freiwillig übernommen. Ein weiterer RSV-Antikörper, für den die Therapiehinweise neu geregelt wurden, ist Palivizumab. (Tsp)

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