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Der ehemalige Fußball-Nationalspieler Christoph Metzelder.

© dpa/Oliver Killig

Öffentliches Interesse überwiegt: Amtsgericht durfte über Anklage gegen Metzelder informieren

Der ehemalige Nationalspieler war gegen eine Pressemitteilung des Gerichts vorgegangen. Bisher erfolglos. Das öffentliche Interesse überwiege.

Das Düsseldorfer Amtsgericht durfte mit Nennung des Namens und der Tatvorwürfe über die Anklage gegen den ehemaligen Fußball-Nationalspieler Christoph Metzelder berichten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.

Die entsprechende Pressemitteilung vom 4. September muss nicht von der Homepage des Amtsgerichts entfernt werden, wie es Metzelders Anwälte gefordert hatten. Das Gericht darf auch künftig darüber berichten, ob die Anklage zugelassen wird.

Das Amtsgericht hatte schriftlich mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft gegen Metzelder Anklage wegen Verbreitung und Besitz von Kinder- beziehungsweise Jugendpornografie erhoben habe.

Der am Montag veröffentlichte Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden (Az.: 20 L 1781/20).

Die Anwälte hatten behauptet, mit der Pressemitteilung werde das Persönlichkeitsrecht ihres Mandanten verletzt. Doch die Verwaltungsrichter befanden: Das öffentliche Interesse habe in diesem Fall Vorrang. Der Text enthalte weder unsachliche Formulierungen noch eine unzulässige Vorverurteilung.

Für Metzelder gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Strafverfahren die Unschuldsvermutung. (dpa)

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