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Ein Pfleger hält die Hand der Bewohnerin eines Pflegeheimes.

© Oliver Berg/ picture alliance / dpa

Bundesgerichtshof stärkt Patientenwillen: Ärzte müssen sterbewilligen Patienten nicht das Leben retten

Darf ein Arzt seinen Patienten beim Suizid begleiten? Der Bundesgerichtshof hat grundsätzliche Fragen geklärt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die bisherige Rechtsprechung zum Umgang von Ärzten bei sterbewilligen Patienten gelockert. Der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig entschied am Mittwoch, dass Ärzte nicht verpflichtet sind, Patienten nach einem Suizidversuch gegen deren Willen das Leben zu retten. Er bestätigte damit zwei Freisprüche der Landgerichte in Berlin und Hamburg und stärkte das Selbstbestimmungsrecht der Patienten.

Was hat der BGH entschieden?

Ärzte sind nicht verpflichtet, bei definitiv sterbewilligen Patienten lebensrettende Maßnahmen zu ergreifen. Wenn ein Patient willentlich eine tödliche Medikamentendosis schluckt, macht sich ein Arzt nicht strafbar, indem er ihn nicht zurück ins Leben holt. „Der Arzt muss dennoch bis zum letzten Moment beobachten, ob sich am Patientenwillen etwas verändert hat“, sagte Verteidiger Walter Wellinghausen nach der Urteilsverkündung. Der BGH rückte mit der Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab und stärkte den Patientenwillen. 1984 hatte der BGH im sogenannten Peterle-Urteil entschieden, dass Ärzte sich unter Umständen doch strafbar machen, wenn sie bewusstlose Patienten nicht zu retten versuchen.

Um welche Fälle ging es?

Zum einen geht es um zwei ältere Damen aus Hamburg, die sich 2012 entschlossen hatten, aus dem Leben zu scheiden. Der angeklagte Arzt war dabei, als sie die tödlichen Medikamente einnahmen und begleitete ihr Sterben. Zum anderen geht es um eine chronisch kranke 44-Jährige aus Berlin, die 2013 ihr Leben ebenfalls beendete. Der angeklagte Arzt hatte ihr ein starkes Schlafmittel verschrieben. Davon nahm sie eine mehrfach tödliche Dosis. Dann informierte sie den Arzt, der nach der komatösen Frau sah, aber keine Rettungsmaßnahmen ergriff.

Was haben die Vorinstanzen entschieden?

Die Landgerichte Berlin und Hamburg haben die Mediziner jeweils vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes freigesprochen. Beide Gerichte hatten keine Zweifel, dass die Patienten fest entschlossen waren, ihre Leben zu beenden. Der Patientenwille zähle, so die Gerichte. Gegen die Freisprüche legten die Staatsanwaltschaften Revisionen ein. Es gab eine alte Rechtsprechung des BGH, das sogenannte Peterle-Urteil von 1984, wonach Ärzte sich unter Umständen doch strafbar machen, wenn sie bewusstlose Patienten nicht zu retten versuchen.

Was sagt die Ärzteschaft zu dem Urteil?

Rudolf Henke, Vorsitzender der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, kritisierte das Urteil. Es schaffe neue Probleme, da es im Widerspruch zu den berufsrechtlichen Pflichten von Ärzten stehe. „Unsere ärztliche Aufgabe ist es, Leben zu erhalten und Leiden zu lindern“, teilte er nach der Urteilsverkündung mit. Er fürchte, dass eine „schleichende Legalisierung des ärztlich begleiteten Suizids“ problematische Signale in die Gesellschaft sende. Wer alt und krank ist, dürfe nicht Suizid begehen, mit dem Ziel, anderen nicht zur Last zu fallen.

Wie wertet der Verein Sterbehilfe Deutschland das Urteil?

Der Verein Deutsche Sterbehilfe begrüßte die Gerichtsentscheidung und bezeichnete sie als eine „für das Selbstbestimmungsrecht epochale Abkehr“ von dem Peterle-Urteil aus dem Jahre 1984. Für den Verein habe das bedeutet, dass der Sterbehelfer den Sterbenden nach dem Suizidversuch verlassen musste, bevor dieser bewusstlos wurde, weil sich der Mediziner ansonsten strafbar gemacht hätte. „Mit dieser unwürdigen Situation ist nun Schluss“, erklärte die vom früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch geleitete Vereinigung.

Welche Rolle spielte der umstrittene Paragraf 217 des Strafgesetzbuches zum Sterbehilfe-Verbot?

Für dieses Urteil keine, denn die Fälle sind älter. Das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe“ gibt es so erst seit 2015. Paragraf 217 ist hoch umstritten. Er zielt auf die organisierte Form der Suizidbeihilfe als eine Art Geschäftsmodell. Schwer kranke, Menschen, Ärzte und Sterbehilfe-Vereine haben dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geklagt. Die Entscheidung steht noch aus.

Was ist eigentlich aus dem aufsehenerregenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe geworden?

Das Leipziger Gericht hatte 2017 geurteilt, dass der Staat unheilbar Kranken in extremen Ausnahmesituationen den Zugang zu einem tödlichen Medikament nicht verwehren dürfe. Seither gingen zahlreiche Anträge beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Genehmigt wurde keiner - auch mit Blick auf Paragraf 217 zum Sterbehilfe-Verbot. Das Karlsruher Urteil, das frühestens im Herbst erwartet wird, wird daher wichtige Weichen bei dem schwierigen Thema stellen. (dpa)

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