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Wegen des Warnstreiks wird es in Berlin zu Unterrichtsausfällen kommen.

© Julian Stratenschulte/dpa

Warnstreik an Berliner Schulen: Eltern müssen sich auf Notbetreuung und Stundenausfall einstellen

An 28 Berliner Schulen streiken am Mittwoch Lehrkräfte. Die Gewerkschaft fordert kleinere Klassen und erklärt, warum das tariflich regelbar sei.

Eltern und Schüler:innen müssen sich am Mittwoch zum Teil auf Notbetreuung und Unterrichtsausfall einstellen. Denn an 28 der rund 700 öffentlichen Berliner Schulen streiken Lehrer:innen. Die Bildungsgewerkschaft GEW Berlin hat, wie berichtet, zum Warnstreik aufgerufen, fordert kleinere Klassen und will dies über einen Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz erreichen.

Die Streikbeteiligung wird wohl unterschiedlich ausfallen. An der Nürtingen-Grundschule in Kreuzberg etwa wird voraussichtlich die Hälfte des Kollegiums mitmachen, sagte der Schulleiter. Deshalb sei nur eine Notbetreuung möglich. Am Ernst-Abbe-Gymnasium in Neukölln wird vermutlich rund ein Drittel der Lehrer:innen streiken. „Da uns nach dem Corona-Lockdown jede Unterrichtszeit wichtig ist, haben wir einen Notplan mit Kernunterricht von circa vier bis fünf Stunden pro Klasse gestrickt“, teilte Schulleiter Tilmann Kötterheinrich-Wedekind mit.

Am Otto-Nagel-Gymnasium in Biesdorf sind es laut Schulleiterin Dana Wolfram rund zehn von 70 Lehrkräften, die streiken. Eine ganztägige Betreuung und Unterricht bis mittags soll sichergestellt sein. Keine Beeinträchtigung wird es wohl an der Spandauer Martin-Buber-Oberschule geben, dort habe bisher nur eine Person ihre Teilnahme angekündigt, sagte der Schulleiter.

Ist der Streik zulässig?

Die Senatsfinanzverwaltung hat Verhandlungen über einen Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz bisher abgelehnt, da dies „in die organisatorische Entscheidung der Arbeitgeberin Land Berlin“ eingreife.

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Verwirrung über die Zulässigkeit des Streiks gab es zwischenzeitlich durch eine Passage auf der Webseite der Bundes-GEW, wo zu lesen war, dass „die GEW nicht zum Streik für einen besseren Gesundheitsschutz in Pandemiezeiten aufrufen“ könne. Die Passage sei inzwischen geändert, teilte Oliver Brüchert, GEW-Tarifkoordinator mit. „Maßnahmen, die auf einen besseren Gesundheitsschutz der Beschäftigten zielen, indem sie durch eine günstigere Personalbemessung für Entlastung sorgen, sind nach der Rechtsprechung tariflich regelbar“, stellte er klar. Die vorherige Formulierung habe sich nur auf Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung bezogen.

Udo Mertens, Tarifexperte der GEW Berlin, verwies auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts von 2015, in dem es heißt, dass „quantitative Besetzungsregeln“ als tariflich regelbare Ziele „seit langem anerkannt sind“.

Es gibt aber auch kritische Stimmen in der GEW. Die Bildungsexperten Boris Fahlbusch und Sönke Harm Pörksen sagten: „Wir sehen den Versuch, kleinere Klassen über einen Gesundheitstarifvertrag zu sichern, kritisch, weil er letztlich daran scheitern wird, dass sich das für den Haushalt zuständige Parlament nicht an einen Tarifvertrag binden lässt.“ Um den Haushalt gehe es, weil dann mehr Lehrkräfte nötig wären und der Stellenplan verändert werden müsste.

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