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Schon seit dem ersten März darf in Deutschland wieder frisiert werden. Waschen, schneiden, legen gilt aber nur mit medizinischem Mundschutz.

© Ronny Hartmann/dpa

Maskenpflicht in Berlin beim Friseur: Schnelltestpflicht für Kunden bei „gesichtsnahen Dienstleistungen“

Für einen Friseurbesuch ist doch kein Schnelltest für alle Kunden nötig - nur bei einer Bartrasur. Kosmetiker oder Sonnenstudiobetreiber müssen Personal testen.

Der Senat hat am Donnerstag beschlossen, dass sogenannte „körpernahe Dienstleistungen“ ab Montag wieder angeboten werden dürfen. Verwirrung gab es um Friseure, die schon seit 1. März geöffnet sind: Anders als von Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) am Donnerstagabend dargestellt, benötigen Kunden dort in den meisten Fällen keinen tagesaktuellen negativen Schnelltest.

Dies gilt nur, wenn die Maske – etwa bei einer Bartrasur – abgenommen wird. Grundsätzlich gilt laut der neuen Verordnung, die ab Sonntag in Kraft tritt, dass ein Schnelltest für Kunden notwendig ist, wenn bei einer „gesichtsnahen Dienstleistung“ keine medizinische Maske getragen werden kann.

Anders als am Donnerstag dargestellt wird sich das Personal von Friseursalons auch nicht einmal pro Woche testen lassen müssen, um öffnen zu können.

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Diese Regel gilt dagegen für alle anderen körpernahen Betriebe wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo- oder Sonnenstudios. Diese dürfen nur mit einem Testkonzept für Mitarbeiter öffnen.

Ansonsten herrscht in all diesen Läden eine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mundschutzes für Kunden und für Mitarbeiter. Eine weitere körpernahe Dienstleistung bleibt untersagt: Prostitution. Sexarbeit ist in Bordellen und auch im Freien weiterhin verboten.

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