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Muss erhalten bleiben: Der denkmalgeschützte (Rund-)Lokschuppen am "Pankower Tor"

© Reinhart Bünger

Pankower Tor: Investor darf denkmalgeschützten Rundlokschuppen nicht abreißen

Kurt Krieger wollte für das geplante Stadtquartier die Ruine des ehemaligen Güterbahnhofs entfernen. Das Berliner Verwaltungsgericht stoppte ihn jetzt.

Von Christian Hönicke

Investor Kurt Krieger darf den denkmalgeschützten Rundlokschuppen am „Pankower Tor“ nicht abreißen, sondern muss ihn erhalten. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht am Donnerstag per Eilverfahren. Vorausgegangen war eine denkmalrechtliche Sicherungsanordnung des Bezirks Pankow an Krieger im August.

Der Rundlokschuppen ist Teil des geplanten Baugebiets „Pankower Tor“ auf dem Areal des ehemaligen Rangierbahnhofs Pankow-Heinersdorf. Es gehört seit 2010 dem Möbelunternehmer Krieger. Darauf sollen ab 2021 insgesamt 2000 Wohnungen, eine Schule, ein Möbelmarkt und ein Einkaufszentrum entstehen. Das sieht die Grundsatzvereinbarung des Bezirks mit Krieger vor.

Es bestehen keine Zweifel an der Denkmaleigenschaft, so das Gericht

Die Zukunft des Grundstückszipfels östlich der Prenzlauer Promenade ist dagegen noch ungeklärt. Kürzlich hat ein Architekturbüro vorgeschlagen, dort einen zweiten Busbahnhof für Berlin einzurichten. Klar ist nun immerhin, dass der Rundlokschuppen bleiben muss. Das Gericht wies Kriegers Widerspruch zurück. Zweifel an der Denkmaleigenschaft bestünden nicht, die Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit. Aufgrund des fortschreitenden Verfalls sei das Denkmal gefährdet, so dass eine Sicherungsanordnung geboten gewesen sei. Das gilt ebenfalls für ein altes Bahn-Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück.

Der Möbelhändler Kurt Krieger hat 2010 das Gelände erworben.
Der Möbelhändler Kurt Krieger hat 2010 das Gelände erworben.

© Reinhart Bünger

Dagegen müssten für den ebenfalls denkmalgeschützten Ringlokschuppen vorerst keine Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Da die ICE-Strecke nur einen Meter daneben vorbeiführe, sei unklar, ob er überhaupt noch genutzt werden könne. Gegen die Entscheidung kann Krieger Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

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