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Das Denkmal für Alexander von Humboldt vor der Humboldt-Universität an der Straße "Unter den Linden", geschmückt, im Jahr 2012.

© picture alliance/dpa/Wolfram Steinberg

HU begrüßt „die weitere Aufmerksamkeit“: Berliner Humboldt Universität wegen Diskriminierung verklagt

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte verklagt die Uni wegen Verletzung der Grundrechte von trans, inter und nicht-binären Studierenden. Doch die verweist auf den Senat.

Die Humboldt Unversität (HU) wird verklagt wegen Diskriminierung von trans, intergeschlechtlichen und nicht-binären Studierenden. (Ausführlicher Hintergrund hier.) Die Universität verweigert es ihren Studierenden, selbst gewählte Namen auf Uni-Unterlagen „mit Außenwirkung“ zu führen – wie Mensakarte, Studierendenausweis oder Zeugnis. Wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) am Mittwoch mitteilte, hat sie deshalb Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Es dürfte sich um die erste Verbandsklage nach dem im Jahr 2020 erlassenen Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz handeln.

„Die erzwungene Nutzung des früheren, inzwischen abgelegten Namens (Deadname) ist für die Betroffenen diskriminierend und verletzt ihre Grundrechte“, hieß es seitens der GFF. „Nur die Verwendung des selbstgewählten Namens kann im Alltag verhindern, dass Betroffene gegen ihren Willen als trans, inter oder nicht-binär geoutet oder mit ihrem abgelegten Namen angesprochen werden.“

Die HU teilte dem Tagesspiegel mit, sie begrüße, das Problem durch die Klage "weitere Aufmerksamkeit erhält und damit hoffentlich auch bald eine Lösung erfährt". Es sei seit Beginn des laufenden Sommersemesters zumindest hochschulintern möglich, den gewählten Namen zu verwenden; die GFF hatte die Praxis der HU bereits im Februar offiziell beanstandet, die Klage ist nun der nächste Schritt. Bezüglich nach außen gerichteter Unterlagen habe die Universität die Verwaltung von Wissenschaftssenatorin Ulrike Gote (Grüne) um Hinweise gebeten, erklärte HU-Sprecher Hans-Christoph Keller.

"Gegenüber der Humboldt-Universität vertritt die zuständige Senatsverwaltung trotz mehrerer Nachfragen jedoch bisher weiterhin die Einschätzung, dass die Verwendung des selbstgewählten Namens in Fällen mit Außenwirkung rechtswidrig sei", sagte Keller. Ein gemeinsames Schreiben von Universität, Studierendenvertretern und betroffenen Studierenden im März habe die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung bisher nicht beantwortet.

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