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Die Änderungen, die der Senat auch mit Blick auf die steigenden Energiepreise beschlossen hat, werden ab Januar gültig sein.

© Imago/Michael Gstettenbauer

„Großer Paradigmenwechsel“: Berliner Senat regelt Heizkostenübernahme für arme Menschen neu

Bisher war der Preis ausschlaggebend, ab Januar orientiert sich die Kostenübernahme am Verbrauch. Auch Vorgaben zum Bürgergeld sind Teil des angepassten Regelwerks.

Der Berliner Senat hat am Dienstag eine Änderung der Regelung zur Heiz- und Mietkostenübernahme für Sozialhilfeempfänger beschlossen. Das teilte Sozialsenatorin Katja Kipping (Linke) nach der Senatssitzung mit. Die Kostenübernahme wird über die Ausführungsvorschrift (AV) Wohnen geregelt.

Die Änderungen, die der Senat auch mit Blick auf die steigenden Energiepreise beschlossen hat, werden ab Januar gültig sein. So werden etwa die Zuschüsse für Heizkosten nicht mehr wie bislang an den Preisen und einem aus dem Vorjahr stammenden Heizkostenspiegel bemessen, sondern am tatsächlichen Verbrauch. Sozialsenatorin Kipping sprach in diesem Zusammenhang von einem „großen Paradigmenwechsel“.

Laut Sozialverwaltung gelten für einen Single-Haushalt beispielsweise 11.900 Kilowattstunden (kWh) im Jahr als angemessen. Eine vierköpfige Familie kann bis zu 21.420 kWh verbrauchen, wenn mit fossilen Brennstoffen geheizt wird. Ab dem 1. Januar sollen die Grenzwerte auf der Internetseite der Sozialverwaltung abrufbar sein.

Wenn eine wohnungslose Person nachweisen kann, dass sie keine angemessene Wohnung mit günstigem Preis finden kann, kann künftig auch eine Wohnung mit höherer Miete genehmigt werden. Das Ziel: Zur Verhindern, dass Menschen in die Wohnungslosigkeit abrutschen oder dort bleiben. Kipping verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Finanzierung von Wohnungslosigkeit, etwa die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften, deutlich teurer ist.

Ab dem kommenden Jahr wird zudem der Umzugsvermeidungszuschlag von zehn auf 15 Prozent angehoben. Außerdem wurden kurzfristig die Neuregelungen zum Bürgergeld in die AV Wohnen aufgenommen. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezuges werden die tatsächlichen Kosten für eine Unterkunft anerkannt, ohne dass eine Angemessenheitsprüfung erfolgt.

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