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Flinke Lieferung. Ein Fahrradkurier des Lieferdienstes Gorillas. Wer sich Lebensmittel bringen lässt, sollte seine Rechte kennen.

© imago images/Arnulf Hettrich

Das ist bei Essens-Lieferdiensten zu beachten: Online-Bringdienste müssen termingerecht zustellen

Essens-Lieferdienste boomen. Doch wer dort bestellt, sollte seine Rechte kennen. Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt auch von der Art der Ware ab.

Viele Berlinerinnen und Berliner haben in den vergangenen Jahren den kontaktarmen Kauf im Internet bevorzugt. Nun da sich die Wartezeiten durch den Wegfall der Einlasskontrollen im Einzelhandel verkürzen, finden vielleicht auch wieder mehr Menschen den Weg in die Einkaufspassagen der Hauptstadt. Wenn Sie größere Ansammlungen von Menschen noch meiden möchten, werden Sie eher den Lieferdienst beauftragen.

Gerade bei der Zustellung von Lebensmitteln sollten Sie Ihre Rechte aber genau kennen. Wer online mit Lebensmitteln handelt, ist dazu verpflichtet, einen Termin zu nennen, bis zu dem er diese liefern wird. Hält er ihn nicht ein, sollten Sie eine Frist setzen. Kommt die Ware dann noch immer nicht bei Ihnen an, können Sie aus dem Vertrag aussteigen.

Haben Sie ab einem gewissen Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Lieferung, weil beispielsweise die Hochzeitstorte nach der Hochzeit ihren Zweck verfehlt, dürfen Sie auch ohne weitere Fristsetzung stornieren. Bei Waren, welche wie Wein oder Konserven nicht so schnell verderben, können Sie auch von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sich dann ohne Angabe von Gründen und ohne Fristsetzung vom Vertrag lösen.

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Es ist möglich, dieses Recht bis zu vierzehn Tage nach Lieferung der Ware zu nutzen. Wer nicht vom Anbieter über das Widerrufsrecht belehrt wird, für den läuft die Frist sogar ein Jahr und vierzehn Tage. Kein Widerrufsrecht steht Ihnen zu, wenn die bestellte Ware schnell verderblich ist oder der Unternehmer selbst häufig und regelmäßig Verbraucherinnen und Verbraucher mit Lebensmitteln beliefert, wie es bei der Zustellung eines wöchentlichen Bio-Korbs mit Obst und Gemüse der Fall ist.

Guter Rat. Dörte Elß ist die Chefin der Verbraucherzentrale in Berlin.
Guter Rat. Dörte Elß ist die Chefin der Verbraucherzentrale in Berlin.

© Henning Kunz

Auch bei Anbietern, die normalerweise keinen Lieferservice haben, sondern kurzfristig aufgrund von Ausgangsbeschränkungen darauf ausweichen, gilt das Widerrufsrecht nicht. Online-Dienste, Lebensmittelhändler und Restaurantbetreiber, müssen dafür einstehen, dass ihre Ware einwandfrei ist. Sie haben das Recht, verdorbenes Obst, aufgetaute Tiefkühlkost und mangelhaftes Essen abzulehnen und eine Neulieferung in einer angemessenen Zeit einzufordern.

Empfehlenswert ist, nach Erhalt der Ware per Rechnung zu zahlen

Ich empfehle Ihnen, den Mangel gleich mit einem Handyfoto zu dokumentieren. Kommt der Bringdienst Ihrer Aufforderung dann nicht nach, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Empfehlenswert ist es, immer erst nach Erhalt der Ware per Rechnung zu zahlen.

Im Falle einer berechtigten Rückzahlung, haben Sie dann keinen Aufwand, Ihr Geld zurückzuholen. Übrigens müssen alle Pflichtangaben, die auch offline nicht auf Lebensmitteln fehlen dürfen, auch online abrufbar sein, ausgenommen das Mindesthaltbarkeitsdatum. Ich hoffe, dass sich der Einzelhandel in Berlin erholt. Ich werde ihn weiterhin unterstützen, denn frisches Obst und Gemüse selbst auszusuchen, möchte ich mir nicht nehmen lassen.

Dörte Elß

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