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Die gesperrte Tauentzienstraße nach dem illegalen Autorennen 2016.

© Britta Pedersen/dpa

BGH entscheidet über Mordvorwurf: Eine Frage von Sekunden – handelten die Ku'damm Raser mit Vorsatz?

Am Donnerstag entscheidet sich, ob das Mordurteil des Berliner Landgerichts Bestand hat. Der Bundesgerichtshof entscheidet zum zweiten Mal darüber.

Von Fatina Keilani

An diesem Donnerstag zeigt sich, ob die Verurteilung der beiden als Ku’damm-Raser bekannt gewordenen jungen Männer wegen Mordes Bestand hat. Um 10 Uhr verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sein nunmehr zweites Urteil über die Revisionen der beiden Angeklagten.

Hebt er das Urteil des Landgerichts erneut auf, so muss der Prozess von vorne beginnen. Gegen das dann folgende Urteil wäre erneut Revision möglich. Bestätigt der BGH hingegen das Berliner Urteil, wird es rechtskräftig.

Der Fall machte bundesweit Schlagzeilen, ebenso das erste Urteil: Lebenslange Haft wegen Mordes als Strafe für zu schnelles Fahren und die Tötung eines Menschen im Verkehr, das war ein Novum.

Das Landgericht Berlin, 35. Große Strafkammer, verhängte im Februar 2017 diese Strafe gegen die Angeklagten Marvin N. und Hamdi H. Die beiden hatten in der Nacht zum 1. Februar 2016 bei einem Rennen über den Kurfürstendamm und die Tauentzienstraße den 69-jährigen Arzt Michael W. in seinem Jeep angefahren und getötet. 

Damals waren sie 24 und 26 Jahre alt. Das Mordurteil wurde vom Bundesgerichtshof am 1. März 2018 aufgehoben, eine andere Kammer des Landgerichts musste die Sache neu verhandeln, doch auch sie, die 32. Große Strafkammer, kam Ende März 2019 zum selben Ergebnis: Es war Mord.

War den beiden Rasern bewusst, dass sie einen Menschen töten könnten, und haben sie das in Kauf genommen? 

Die Angeklagten legten zum zweiten Mal Revision ein, der Bundesgerichtshof verhandelte im April zum zweiten Mal.

Die 35. Große Strafkammer hatte 18 Verhandlungstermine benötigt, bevor sie das erstinstanzliche Urteil fällte. Sie befasste sich eingehend mit der Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz. War den beiden Rasern bewusst, dass sie einen Menschen töten könnten, und haben sie das in Kauf genommen? 

Oder war ihre Haltung eher die, das Risiko zwar gekannt zu haben, aber darauf vertraut zu haben, dass schon alles gutgehen werde? Denn hier, zwischen „Und wenn schon“ und „Wird schon gutgehen“ verläuft die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Das Landgericht hatte bedingten Vorsatz für den Moment festgestellt, als die Männer in die Kreuzung rasten. Da soll der Todesfahrer aber auch „absolut unfähig“ gewesen sein, „noch zu reagieren“.

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Das ergab für die BGH-Richter keinen Sinn. Wegen eines vorsätzlichen Delikts mache sich nur strafbar, wer ab Entstehen des Tatentschlusses noch eine Handlung vornehme, die den vorgestellten Erfolg herbeiführe, also in diesem Falle den Tod. Es ging dem BGH um eine genaue Bewertung der Zeitpunkte in einem rasant schnellen Tatablauf.

Die 32. Große Strafkammer, die nach Aufhebung des Urteils durch den BGH am Zuge war, benötigte 23 Verhandlungstage. Die Kammer ging anders vor, sie teilte das Geschehen in Abschnitte ein und bewertete für jeden einzeln die Frage, ob Vorsatz vorlag oder nicht. 

Zentrale Werte in ihrem Leben waren Glamour, Posen und Cruisen

Mit diesem höheren Begründungsaufwand kam auch sie in dem 81-seitigen Urteil zu dem Schluss, dass Vorsatz vorgelegen habe, und verurteilte ebenfalls wegen Mordes. Auf die erneute Revision der Angeklagten verhandelte der BGH im April dieses Jahres mündlich. Prozessbeobachtern zufolge ließ der Strafsenat des BGH jedoch erneut Zweifel an der Begründbarkeit des Mordvorwurfs erkennen.

Im Lauf der Verhandlungen wurde auch ein Einblick möglich in die Welt, in der die jungen Männer lebten, die sich am Steuer PS-starker Autos das Rennen lieferten. Zentrale Werte in ihrem Leben waren ein glamouröser Lifestyle, das Cruisen, das Posen, sowie möglichst viel Luxus, den sie sich nach ihren finanziellen Verhältnissen eigentlich gar nicht leisten konnten.

Raser-Fälle gibt es bundesweit immer wieder; nach dem tragischen Fall von Marvin N. und Hamdi H. wurde der sogenannte Raserparagraf 315d ins Strafgesetzbuch eingefügt. Er trat erst 2017 in Kraft. Marvin N. und Hamdi H. werden daher nach dem Strafrecht verurteilt, das vorher galt.

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