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Der Ex-Innensenator des Landes Berlin, Ehrhart Körting.

© Mike Wolff, TSP

Berliner Antidiskriminierungsgesetz: Ex-Innensenator zu Vermutungsregel: „Wegen dieser Vorschrift bin ich für das Gesetz“

Wir haben ein Rassismusproblem, sagt Ehrhart Körting. Verdachtsfälle im öffentlichen Dienst muss der Staat deshalb besonders ernst nehmen.

Dies ist ein Gastbeitrag des SPD-Politikers Ehrhart Körting. Er war von 1991 bis 1997 Justizsenator und von 2001 bis 2011 Innensenator des Landes Berlin.

Wir haben ein Problem mit der Akzeptanz von Minderheiten, insbesondere aber mit rassistischen Tendenzen. Das betrifft nicht nur die seit Jahren und Jahrzehnten auftauchenden rassistischen Übergriffe in anderen Staaten. Der Rassismus betrifft, glücklicherweise nicht so stark, auch unser Land.

Von NPD über DVU bis hin zur AfD gab und gibt es Ausländerfeindlichkeit und rassistisches Denken. Aber es endet nicht bei diesen Parteien. Rassistische Vorbehalte gibt es bei uns bis in Teile der Mitte der Gesellschaft. Und sie reichen in alle Berufsgruppen und Bildungsschichten.

Deshalb ärgert es mich als ehemaligen Innensenator, wenn einige Linke- oder Grünen-Politiker das Problem beim öffentlichen Dienst oder der Polizei sehen. Damit wird davon abgelenkt, dass der Rassismus alle Schichten der bundesrepublikanischen Gesellschaft, uns alle betrifft.

Zu Recht machen sich verantwortungsbewusste Bürger und Politiker Gedanken darüber, was gegen rassistische Tendenzen unternommen werden kann. Es gibt viele Hoffnung machende Ansätze, in der Schule, in der Ausbildung, auch in der Ausbildung des öffentlichen Dienstes.

Und natürlich in der Gesetzgebung, beginnend im Gleichheitssatz des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin. Und es geht weiter mit der strafrechtlichen Verfolgung von Volksverhetzung bis hin zu Antidiskriminierungsregelungen auf Bundes- und Landesebene.

Das Gesetz als moralischer Auftrag

Das am 4. Juni 2020 vom Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedete Landesantidiskriminierungsgesetz reiht sich in ein in diese Reihe gesetzgeberischer Bemühungen. Man kann über dieses Gesetz viel Kritisches sagen. Es ist ein typisches Gesetz der neuen Gesetzgebungsform.

Ich versuche es mal unjuristisch auszudrücken: Heute versucht der Gesetzgeber nicht mehr rechtliche Sachverhalte klar und erkennbar zu regeln. Der Gesetzgeber schreibt stattdessen Programme, fast moralische Aufsätze. Es ist keine Besonderheit des Berliner Gesetzgebers.

Unter den Kritikern des Antidiskriminierungsgesetzes ist auch der Bundesinnenminister Horst Seehofer.
Unter den Kritikern des Antidiskriminierungsgesetzes ist auch der Bundesinnenminister Horst Seehofer.

© THOMAS KIENZLE / AFP

Die Vorschrift des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes, die am meisten notwendig ist und am meisten in der öffentlichen Kritik steht, ist die sogenannte Vermutungsregelung des § 7. Wegen dieser Vorschrift bin ich für das Gesetz und ertrage sogar die gesetzgeberische, grün geprägte Gesetzeslyrik.

Was steht da in § 7? „Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen“ einer Diskriminierung „überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen“. Oder anders ausgedrückt: Muss man annehmen, dass bei einer staatlichen Handlung eine Diskriminierung vorliegt, muss der Staat das Gegenteil beweisen.

Keine Umkehr der Beweislast

Das ist keine volle Umkehr der Beweislast, sondern eine Erleichterung der Beweislast für den von einer Diskriminierung Betroffenen. Es wird nicht vermutet, dass die öffentliche Stelle Unrecht hat. Der Betroffene muss Tatsachen glaubhaft machen. Aus ihnen muss man eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für eine Diskriminierung herleiten.

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Die Berliner Regelung entspricht den europarechtlichen Vorgaben, ja sie ist sogar günstiger für die öffentliche Stelle als das Europarecht. In der Richtlinie 2004/113/EG des Europäischen Rates heißt es in Artikel 9, dass, wenn der Betroffene Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, der Gegenbeweis vom Beklagten geführt werden muss.

Europarechtlich reicht schon die „Vermutung“ einer Diskriminierung, um die Beweislast zu verändern. In Berlin reicht eine Vermutung nicht aus – zu Recht meine ich – sondern es muss eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ vorliegen.

Das Europarecht sieht die Regelung längst vor

Den vielen Kritikern, die sich zu Wort gemeldet haben, von Bundesinnenminister Seehofer bis hin zu dem mir aus früherer Tätigkeit befreundeten Innenminister Caffier in Mecklenburg-Vorpommern und natürlich auch den Gewerkschaftsvertretern kann ich nur empfehlen, sich mit dem Europarecht vertraut zu machen – bevor sie doch eher parteipolitisch oder gewerkschaftspolitisch geprägte Vorwürfe gegen eine gesetzliche Regelung erheben, die zur Bekämpfung rassistischer Tendenzen erforderlich erscheint.

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Ich sage das bewusst auch aus langjähriger Erfahrung mit vielen Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes und der Polizei in Berlin. Ich habe in unzähligen Gesprächen und Begegnungen keine institutionellen rassistischen Tendenzen erlebt, weder im öffentlichen Dienst allgemein, noch spezifisch im Bereich der Justiz oder bei der Polizei. Das schließt Fehlverhalten von Einzelpersonen nicht aus. Diesem Fehlverhalten von Einzelnen, wie überall in unserer Gesellschaft, entgegenzutreten, nützt das jetzt verabschiedete Gesetz.

Ehrhart Körting

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