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Wer schon einmal versucht hat, mit Kindern von zu Hause zu arbeiten weiß: Es ist eine große Herausforderung.

© Christian Beutler/KEYSTONE/dpa

Arbeiten von zu Hause wegen Coronavirus: Das sind die Regeln im Homeoffice

Um das Coronavirus einzudämmen soll, wer kann, von daheim arbeiten. Im Büro sind die Regeln klar, im Wohnzimmer eher nicht. Wer darf was – ein Überblick.

Von Ronja Ringelstein

Ab Dienstag sind Schulen und Kitas in Berlin und andernorts im Bundesgebiet geschlossen – viele Eltern stellt das vor die Herausforderung, neben dem Job die Kinder betreuen zu müssen. Manche arbeiten bereits von zu Hause, um die Infektionskurve des Coronavirus gering zu halten.

Doch auch für die Betreuung der Kinder wird das Homeoffice nun zur neuen Notlösung. Aber wie sind hier die rechtlichen Grenzen? „Jeder, der kleine Kinder hat, weiß, dass man die nicht gleichzeitig betreuen und dabei arbeiten kann. Da muss man ehrlich sein und darf beim Arbeitgeber keine falschen Erwartungen wecken“, sagt Konradin Pleul, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Greenberg Traurig, die ihren Sitz am Potsdamer Platz hat. Er empfiehlt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau vereinbaren, was leistbar ist.

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Grundsätzlich gelten im Homeoffice die gleichen Regeln wie im Büro. Arbeits- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden, nach sechs Stunden muss man eine Pause machen. Zwischen der letzten Arbeitshandlung und dem neuen Arbeitstag müssen elf Stunden liegen.

Arbeiten, wenn die Kinder schlafen

In der Realität, die von einem Virus derzeit auf den Kopf gestellt wird, kann es natürlich auch dazu kommen, dass Arbeitszeiten aufgesplittet werden: Arbeiten, wenn die Kinder schlafen, heißt womöglich spät nachts und dann wieder früh morgens. Pleul sieht den Arbeitnehmer hier in einer Zwangslage.

„Das Arbeitszeitgesetz ist nicht außer Kraft gesetzt, man muss also durchkalkulieren, wie man die Arbeit auch mit ausreichend Ruhepausen schafft. Allerdings sollte man in jedem Fall versuchen, pragmatische und flexible Lösungen für beide Seiten zu finden, unter Abwägung aller Aspekte.“

Ein Recht auf Homeoffice hat der Arbeitnehmer nicht, außer es gibt eine entsprechende Vereinbarung. Wer dann die Kosten für die notwendigen Arbeitsmittel tragen muss, hängt laut Rechtsexperten Pleul davon ab, warum das Homeoffice vereinbart wurde.

Wer bezahlt das Material?

Gibt der Arbeitgeber die Anweisung, dass alle Arbeitnehmer nun von zu Hause aus arbeiten sollen, muss er auch die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten für Telefon, Computer und ähnliches tragen. Ist es allerdings eine Kulanz des Arbeitgebers, damit der Arbeitnehmer etwa eine Erleichterung bei der Betreuung der Kinder erfährt, könnte ein Gericht laut Pleul entscheiden, dass dann der Arbeitnehmer selbst für das Material aufkommen muss.

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Diejenigen, die nun im Homeoffice arbeiten, sollten auch beachten, dass der Arbeitsschutz kürzer greift: Während normalerweise der Weg ins Büro bereits als eine arbeitsnahe Tätigkeit angesehen wird und bei einem Unfall dieser als Arbeitswegeunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist, ist der Gang in die Küche, um sich ein Glas Wasser zu holen, im eigenen Zuhause nicht als Arbeit einzustufen. Das heißt: Es greift nur der normale Krankenversicherungsschutz wie in der Freizeit, nicht der gesonderte Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung.

Beim Kita-Shutdown muss der Arbeitgeber den Lohn nicht weiter zahlen

In manchen Unternehmen ist Homeoffice nicht möglich. Beispielsweise in produzierenden Gewerben. Wer dann aber sein Kind betreuen muss, fällt aus – für die Unternehmen und Angestellten ist in dem Fall vor allem interessant, wer den Lohn zahlt.

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„Normalerweise ist das ein Fall von Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch“, sagt Kara Preedy, Partnerin und Leiterin des Arbeitsrechtsteams bei Greenberg Traurig. Dieser Paragraf regelt, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnzahlung behält, solange er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ dran gehindert wird, seiner Arbeit nachzugehen.

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„Das erstreckt sich aber wohl auf einen Zeitraum von etwa fünf bis zehn Tagen – da ist der Lockdown der Kitas für einen Monat bereits weit drüber“, sagt Preedy. Das bedeute: Der Arbeitgeber muss von Anfang an den Lohn nicht weiterzahlen. „Hier gab es zwar einen Appell des Arbeitsministers an Unternehmen, die es sich leisten können, aus Kulanz das Entgelt fortzuzahlen, aber es wird nicht allen möglich sein“, sagt Preedy.

Es bleibt abzuwarten, ob die Politik hier weitere Regelungen schafft, wie sie es bereits mit der neuen Regelung des Kurzarbeitergeldes in der vergangenen Woche getan hat.

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