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© dpa/Annette Riedl

Cannabis-Freigabe: Brandenburger Kreise wollen rasch Klarheit über Aufgabenzuordnung

Seit dem 1. April ist das Rauchen von Marihuana oder Haschisch erlaubt. Laut dem Vorsitzenden des Landkreistages muss die Zusammenarbeit verschiedener Behörden noch koordiniert werden.

Von Monika Wendel, dpa

Kurz nach Inkrafttreten des Cannabis-Gesetzes herrscht bei den Landkreisen in Brandenburg noch Unklarheit über die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten. Der Landrat von Oberspreewald-Lausitz und Vorsitzende des Landkreistages, Siegurd Heinze (parteilos), forderte eine rasche Klärung. Brandenburgs Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) hält Änderungen des Gesetzes für nötig.

„Um einen geordneten Vollzug zu gewährleisten, ist eine sorgfältige Koordination und Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden auf kommunaler und Landesebene unbedingt erforderlich“, sagte Landrat Heinze auf Anfrage. „Leider wurden hier klare Aufgabenzuordnungen und -abgrenzungen bislang noch nicht vorgenommen. Dies muss unbedingt zeitnah nachgeholt werden.“ Betroffen seien durch das Gesetz Gesundheitsämter, Fahrerlaubnis-Behörden und Gewerbeämter.

Der Landrat von Oberspreewald-Lausitz und Vorsitzende des Landkreistages, Siegurd Heinze (parteilos), im Gespräch mit Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD).

© dpa/Soeren Stache

Der Arbeitsaufwand werde steigen, wie stark, sei derzeit aber nicht abschätzbar, sagte Heinze, der das Gesetz zur Cannabis-Teillegalisierung nicht für sinnvoll hält. „Es müssen auf Landesebene schnelle Lösungen auf Probleme und Fragen folgen, die in den ersten Praxiswochen aufkommen können.“

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In Berlin ist im Landeskriminalamt etwa eine Arbeitsgruppe gebildet worden, die klären soll, wie die Polizei mit der neuen Lage umgeht und wie die Auswirkungen des Gesetzes etwa bei Kontrollen und anderen Maßnahmen sind.

Weitergabe der Droge bleibt strafbar

Das Rauchen von Marihuana oder Haschisch ist seit dem 1. April erlaubt. Wer 18 Jahre oder älter ist, darf zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahren und draußen maximal 25 Gramm mit sich führen. Verboten ist es auf Spielplätzen, in Schulen, Sportstätten, also auch Fußballstadien, Kinder- und Jugendeinrichtungen und jeweils in Sichtweite davon - in 100 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich.

Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Die Weitergabe der Droge - mit Ausnahme im Rahmen der Vereine - bleibt strafbar, besonders bei Weitergabe an Minderjährige droht Gefängnis. Wer jünger als 18 Jahre ist, darf Cannabis nicht konsumieren.

Ab Juli sollen in einem zweiten Schritt sogenannte Anbauvereine staatlich kontrolliert unter strengen Auflagen Cannabis anbauen und an ihre Mitglieder abgeben dürfen. Gleichzeitig sieht das Gesetz Maßnahmen zur Suchtprävention vor. (dpa)

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