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Martin Sonneborn möchte ein drittes Mal in das EU-Parlament einziehen.

© imago images / Reiner Zensen

Zwei-Prozent-Hürde bei EU-Wahl?: „Die Partei“ unterliegt mit Klage gegen Sperrklausel

Kleine Parteien fühlen sich durch eine mögliche Sperrklausel bei Europawahlen benachteiligt. Die Satirepartei „Die Partei“ klagte deshalb in Karlsruhe. Doch die Richter sehen keine Rechte verletzt.

Die Satirepartei „Die Partei“ ist beim Bundesverfassungsgericht mit ihren Anträgen gegen eine Sperrklausel bei Europawahlen ab 2029 erfolglos geblieben.

Die höchsten deutschen Richter haben in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss einen Antrag der Partei und eine Verfassungsbeschwerde ihres Vorsitzenden, Martin Sonneborn, als unzulässig verworfen.

Die Anträge richteten sich gegen die deutsche Zustimmung zu dem EU-Vorhaben. Bundestag und Bundesrat haben den Weg für die Einführung einer Sperrklausel bei Wahlen zum Europaparlament bereits freigemacht. Das Zustimmungsgesetz ist aber noch nicht in Kraft getreten.

Aktuell gibt es in Deutschland bei Europawahlen keine gesetzliche Sperrklausel. Tritt der EU-Beschluss in Kraft, ist Deutschland verpflichtet, eine Mindestschwelle von wenigstens zwei Prozent einzuführen, ab der Parteien einen Sitz im Europaparlament bekommen können.

„Die Partei“ und ihr Vorsitzender Martin Sonneborn, der schon in seiner zweiten Legislaturperiode im EU-Parlament sitzt, sehen sich durch die Einführung der Sperrklausel in ihren Rechten auf Chancengleichheit der politischen Parteien und auf Gleichheit der Wahl verletzt.

Die Änderung des Direktwahlakts überschreite die Kompetenzen der Europäischen Union und berühre das Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland.

Laut Bundesverfassungsgericht haben die Partei und ihr Vorsitzender aber nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die mit der Zustimmung Deutschlands einhergehende Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt.

Die Europäische Union habe die Befugnis, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament zu regeln. Sperrklauseln sind dabei dem Gericht zufolge „als das System der Verhältniswahl ergänzende Gestaltungsmittel grundsätzlich anerkannt“.

Der Unionsgesetzgeber habe bei der Abwägung der Belange der demokratischen Gleichheit und der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (Beschluss vom 06. Februar 2024 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23).

Eine mögliche Sperrklausel in Deutschland soll erst ab 2029 gelten, ist für die bevorstehende Europawahl im Juni also noch nicht gültig. (dpa/Tsp)

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