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Armut in Familien in Deutschland.

© Imago/Ute Grabowsky

Urteil des Bundessozialgerichts : Kein Geld für allein geflohenes Kind mit Kontakt zu Mutter

Nach einem Urteil des BSG kann man Kindergeld für sich selbst nur dann beanspruchen, wenn man Waise ist oder den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennt. Einem Syrer wird deswegen nun Geld verwehrt.

Allein eingereiste Flüchtlingskinder erhalten kein „Kindergeld für sich selbst“, wenn sie Kontakt zu einem Elternteil haben. Das gilt schon dann, wenn das Kind gelegentlich mit seiner Mutter telefoniert und sich daher nach ihrem Aufenthaltsort erkundigen kann, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Finanziell wirkt sich dies insbesondere für Flüchtlingskinder aus, die hier eine Ausbildung machen. (Az. B 10 KG 1/22 R)

Der 2001 geborene Kläger floh 2015 allein aus Syrien nach Deutschland. 2017 begab sich auch seine Familie innerhalb Syriens auf die Flucht. Einige Zeit später hatte er aber ab und an über das Internet Telefonkontakt zu seiner Mutter.

Kontakt zur Mutter war bekannt

Den 2018 gestellten Antrag auf Kindergeld lehnte die Familienkasse ab. Wegen des Kontakts zu seiner Mutter kenne er deren Aufenthalt. Dies schließe den Bezug von „Kindergeld für sich selbst“ aus. Nach Angaben seines Anwalts ist der heute 23-Jährige inzwischen eingebürgert und studiert. Zur Finanzierung des Studiums könne er das Kindergeld gut gebrauchen.

Nach dem Kasseler Urteil musste er aber früher und muss er heute ohne Kindergeld auskommen. Hintergrund ist, dass das Kindergeld regulär den Eltern zusteht. An das Kind selbst wird es nur ausnahmsweise ausbezahlt, wenn das Kind Waise oder der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist.

Wie nun das BSG entschied, muss dies kein „gewöhnlicher“ oder „verstetigter“ Aufenthaltsort sein. Es reiche aus, wenn das Kind weiß, wo sich die Eltern auch nur vorübergehend aufhalten oder wenn es dies „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ erfragen kann. Dies sei hier durch den gelegentlichen Telefonkontakt zur Mutter der Fall.

Solange Flüchtlingskinder Asylbewerberleistungen oder Bürgergeld erhalten, würde ein an sie ausbezahltes Kindergeld ohnehin angerechnet. Für allein eingereiste Flüchtlingskinder wirkt sich das Kasseler Urteil daher nur dann aus, wenn sie später eine Ausbildung machen und beispielsweise Bafög erhalten. (AFP)

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