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Bleiberecht ist weder universell noch bedingungslos. Es gibt jedoch individuelle Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn es um den Schutz des Familienlebens geht.  Afghanische Flüchtlinge protestieren auf dem Foto in Berlin für ein Bleiberecht.

© imago/Christian Mang/imago stock&people

Tagesspiegel Plus

Ist Bleiberecht ein Menschenrecht?: Legale Migrationswege würden die Lage entspannen

Bleiberecht ist weder universell noch bedingungslos. Es gibt jedoch individuelle Aufenthaltsrechte. Migration kann aber auch Folgen für die Herkunftsländer haben.

Von Jannis Panagiotidis

„Es gibt ein Menschenrecht auf Bleiberecht!“, verkündete Sevim Dağdelen, damals Bundestagsabgeordnete für Die Linke, im März 2006. Dabei bezog sie sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Sisojeva u.a. gegen Lettland“ vom Juni 2005. Es ging dabei um das Ehepaar Svetlana Sisojeva und Arkady Sisojev, deren Aufenthaltsstatus im seit 1991 unabhängigen Lettland ungeklärt geblieben war.

In ihrer Beschwerde beim Menschenrechtsgerichtshof machte die Familie geltend, dass der lettische Staat durch seine Weigerung, ihren Aufenthaltsstatus zu regeln, ihr Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) verletze. Der Gerichtshof schloss sich mehrheitlich dieser Auffassung an.

Kein universelles Bleiberecht

Entgegen der euphorischen Einschätzung der Abgeordneten Dağdelen existiert ein bedingungsloses Menschenrecht, in einem Land zu bleiben, dessen Staatsbürger man nicht ist, aber tatsächlich nicht, genauso wenig wie ein allgemeines Recht auf Einwanderung. Einreise und Aufenthalt sind grundsätzlich Staatsbürgerrechte.

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