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Der Bundesgerichtshof.

© dpa/Uli Deck

Unbestimmte Zusatzkosten: Bundesgerichtshof kippt Klausel in Verträgen zur Altersvorsorge

Die Sparkasse wollte von Verbraucher gegebenenfalls Abschluss- und Vermittlungskosten bei der Altersvorsorge einfordern. Richter in Karlsruhe erklärten diese Klausel nun für unwirksam.

Banken und Sparkassen müssen bei Riesterverträgen von Anfang an klar die genaue Höhe der Abschluss- und Vermittlungskosten benennen. Es ist nicht zulässig, dass eine Sparkasse sich die Kosten offen hält und dann zu Beginn der Auszahlphase einen Nachschlag verlangt, urteilte am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Karlsruher Richter erklärten damit eine Klausel in einem Riester-Altersvorsorgevertrag der Sparkasse Günzburg-Krumbach in Schwaben für unwirksam.

Die Sparkasse hatte in ihrem Riestervertrag „S Vorsorge Plus - Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz“ eine Klausel aufgeführt, nach der Sparer beim Bezug der Riester-Rente „gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ werden.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt diese Klausel für „nicht klar und verständlich“ und damit unwirksam. Die Verbraucherschützer klagten auf Unterlassung. Riester-Sparer wüssten gar nicht, was dann zu Beginn der Auszahlungsphase an Kosten auf sie zukomme. Das sei ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Weder werden Menschen darauf hingewiesen, wann zusätzliche Kosten gezahlt werden müssten, noch in welcher Höhe. Verbraucher könnten die für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Dabei hätte die Sparkasse die Höhe der Kosten aber eingrenzen können, so das Gericht.

Die Verbraucherschützer raten Riester-Sparern, in ihren Verträgen nachzusehen, ob eine Bank oder Sparkasse bei Auszahlung der Renten Vermittlungs- und Abschlusskosten verlangt. So würden nach Auffassung der Verbraucherschützer auch Volks- und Raiffeisenbanken unwirksame Klauseln in ihren „VR-Rente Plus“-Verträgen verwenden. Über diese Verträge hatte der BGH im Speziellen noch nicht zu entscheiden. (epd)

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