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Laut Justitia. Das Gesetz klärt, in welchen Ausnahmefällen Mitarbeiter, die gehen, Anspruch auf eine Abfindung haben.

© Britta Pedersen dpa/lbn

Arbeitsrecht: Müssen Abfindungen gerecht verteilt werden?

Haben Mitarbeiter ein Recht auf einen finanziellen Ausgleich, wenn sie ein Unternehmen verlassen? Das erklärt der Arbeitsrechtler Christoph Abeln.

Unser Leser fragt: Unsere Firma wurde von einer anderen übernommen und die Abteilung, in der ich arbeite, soll verkleinert werden. Mitarbeiter, die freiwillig gehen, erhalten eine Abfindung. Doch die fällt auch bei ähnlichen Aufgaben und gleicher Dauer des Arbeitsverhältnisses ungleich aus. Ist das rechtens?

Christoph Abeln antwortet: Arbeitnehmer haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Abfindung. Vielmehr müssen sie meist einfach klug verhandeln. Denn, die Parteien einigen sich häufig auf freiwilliger Basis. Das ist oft für alle attraktiver als ein Gerichtsverfahren.

Grund: Nach jeder Kündigung droht dem Arbeitgeber, dass sein Angestellter mit eventuell langwierigem Kündigungsschutzprozess gegen ihn vorgeht. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, muss der Arbeitgeber ihn wieder beschäftigen und entgangenen Lohn nachzahlen.

Bei der Festlegung der Höhe einer Abfindung greifen Arbeitgeber meist auf den Grundsatz von Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes zurück. Er sieht ein halbes Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr vor. Dieser Paragraf ist aber nicht bindend. Die Höhe und auch die übrigen Bedingungen können bei einem einvernehmlichen Ende des Arbeitsverhältnisses frei verhandelt werden.

Unterstützung durch das Gesetz

Anders sieht es bei den wenigen gesetzlichen Ansprüchen aus: Einer befindet sich im Paragraf 1a, gilt aber nur, wenn Arbeitgeber eine „ordentliche betriebsbedingte Kündigung“ aussprechen, darauf schriftlich hinweisen und der Arbeitnehmer nicht klagt. Hiervon machen Arbeitgeber selten Gebrauch.

Eine weitere Chance: Gewinnt ein Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess und hält eine Weiterbeschäftigung für unzumutbar, kann er beim Arbeitsgericht einen Auflösungsantrag stellen. Das Gericht kann das Arbeitsverhältnis beenden und eine Abfindung von bis zu 18 Bruttomonatsgehältern zusprechen.

Und: Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht auch, wenn bei einer Massenentlassung ein Sozialplan aufgestellt wird. In einem solchen werden die genauen Konditionen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verhandelt. Es geht vor allem darum, die sozialen Nachteile für die zu entlassenen Mitarbeiter zu mildern.

Es ist nur selten ratsam, sich allein auf die Abfindung zu konzentrieren. Die Verlängerung der Kündigungsfrist, die Vereinbarung eines fixen Bonus für die restliche Laufzeit des Vertrages oder die Aufstockung der betrieblichen Altersversorgung können ebenfalls erhebliche Vorteile mit sich bringen.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

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