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Auch so kann ein Polizist aussehen, der Verbrecher jagt.

© Patrick Pleul/ picture alliance / dpa

Urteil: Polizisten dürfen bei Kontrollen täuschen

Der Bundesgerichtshof billigt eine umstrittene Praxis bei Drogenfahndern, um verdeckte Ermittlungen gegen Hintermänner nicht auffliegen zu lassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert die Drogenfahndung. Nach einem Urteil vom Mittwoch ist es zulässig, wenn Polizisten zum Schein Verkehrskontrollen einrichten, um damit Straftäter vermeintlich auf frischer Tat zu ertappen – obwohl sie diese schon viel länger im Visier haben. Gerade unter Drogenfahndern ist der Trick mit solchen „legendierten“ Kontrollen beliebt. Er wird regelmäßig angewandt, um groß angelegte verdeckte Ermittlungen nicht auffliegen zu lassen, wenn ein Zugriff auf einzelne Täter unvermeidlich erscheint.

Der Stoff wurde "zufällig" entdeckt

Um einen solchen Fall ging es jetzt auch vor dem BGH. Abgesehen hatten es die Ermittler auf einen Drogenkurier, der mit acht Kilo Kokain von den Niederlanden nach Deutschland unterwegs war. Der Hintermann des Deals war zu dem Zeitpunkt noch im Ausland und sollte keinen Verdacht schöpfen, dass ihm die Polizei ebenfalls auf den Fersen war. Also entschieden sich die Fahnder für eine „zufällige“ Verkehrskontrolle hinter der Grenze und entdeckten dabei „zufällig“ den Stoff, von dem sie wussten, dass er im Wagen war. So sah es nach einer Maßnahme der Gefahrenabwehr aus. Eigentlich aber waren die Beamte als Strafverfolger tätig und hätten für die Auto-Durchsuchung einen Richterbeschluss benötigt.

Ermittler müssen Staatsanwalt zeitnah informieren

Der BGH hält den Kniff dennoch für zulässig und bestätigte die Verurteilung des Kuriers zu sechseinhalb Jahren Haft. Strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse seien nebeneinander anwendbar. Einen Richterbeschluss hätten die Beamten bekommen, wenn sie ihn beantragt hätten. Damit dürften die bei der Kontrolle gefundenen Beweise vor Gericht verwertet werden. Allerdings müsse die Staatsanwaltschaft über die „falschen“ Kontrollen zeitnah informiert werden, um über weitere Maßnahmen in Kenntnis aller Umstände entscheiden zu können

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