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Mark Hauptmann im Bundestag.

© imago images/Christian Spicker

Ermittlungen in Maskenaffäre eingestellt: Ehemaliger CDU-Abgeordneter Hauptmann darf 997.000 Euro behalten

Die Generalstaatsanwaltschaft sieht keinen hinreichenden Tatverdacht. Seit März lief ein Ermittlungsverfahren gegen den CDU-Politiker wegen möglicher Bestechung.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat ein Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen CDU-Bundestagsabgeordneten Mark Hauptmann eingestellt. Es gebe keinen für eine Anklageerhebung notwendigen hinreichenden Tatverdacht wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern im Zusammenhang mit Maskengeschäften, teilte die Ermittlungsbehörde am Donnerstag in Jena mit.

Auch der vom Thüringer Oberlandesgericht angeordnete Vermögensarrest in Höhe von 997.000 Euro mit dem Ziel, unrechtmäßig erworbenes Geld zu sichern, wurde aufgehoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft sieht demnach wegen eines vorangegangenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem ähnlichen Fall keine rechtliche Handhabe gegen Hauptmann, obwohl sich der Verdacht gegen ihn erhärtet habe.

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Ermittler sahen „greifbare Anhaltspunkte“ für Bestechung

Seit März vergangenen Jahres lief ein Ermittlungsverfahren gegen den CDU-Politiker. Wohnräume von Hauptmann, sein Bundestagsbüro und mehrere CDU-Kreisgeschäftsstellen in Südthüringen wurden durchsucht. Die Ermittler sahen damals „greifbare tatsächliche Anhaltspunkte“, dass der Abgeordnete im Zusammenhang mit der Vermittlung von Maskengeschäften von einer Firma Provisionszahlungen eingefordert habe.

Über eine von ihm gegründete Gesellschaft soll er laut damaligem Verdacht für seine Vermittlungstätigkeit einen hohen sechsstelligen Eurobetrag in Rechnung gestellt haben, der von der Firma auch geflossen sein soll. Ein weiterer Gegenstand des Verfahrens war das mutmaßliche Engagement Hauptmanns für die Interessen Aserbaidschans, Vietnams und Taiwans. Dabei ging es um kostenpflichtige Anzeigen in dem vom CDU-Politiker herausgegebenen „Südthüringen Kurier“.

Generalstaatsanwaltschaft aus „rechtlichen Gründen“ an Anklage gehindert

Zwar konnte der ursprüngliche Verdacht gegen Hauptmann, umfangreich bei der Vermittlung von Masken gegenüber Behörden und Gesundheitseinrichtungen unter Ausnutzung seines Bundestagsmandats tätig geworden zu sein, erhärtet werden, wie die Generalstaatsanwaltschaft erklärte. Jedoch sah sich die Ermittlungsbehörde „aus rechtlichen Gründen an der Anklageerhebung gehindert“.

Hintergrund ist demnach ein BGH-Beschluss vom Juli in einem vergleichbaren Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft München um die Maskengeschäfte des ehemaligen CSU-Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und des bayerischen CSU-Landtagsabgeordneten Alfred Sauter. Der BGH sieht im Verhalten der beiden in der CSU-Maskenaffäre keine strafbare Bestechlichkeit.

Kein Nachweis für eine Tätigkeit im parlamentarischen Bereich

Dem Urteil zufolge nahmen sie im Sinn des Strafgesetzes nicht ihr Abgeordnetenmandat wahr, als sie gegen eine Gewinnbeteiligung Maskenverkäufe vermittelten. Diese Wahrnehmung des Mandats umfasse die Arbeit im Parlament, also im Plenum oder in parlamentarischen Gremien.

An diese Rechtsauffassung sieht sich nun auch die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gebunden. Ein Nachweis, dass der CDU-Politiker Hauptmann bei der Vermittlung von Maskengeschäften gerade auch im parlamentarischen Bereich tätig werden sollte, konnte demnach „nicht hinreichend sicher erbracht werden“. Gleiches gelte auch für den Vorwurf des Engagements für die drei genannten Staaten.

Hauptmann hatte nach den Vorwürfen sein CDU-Bundestagsmandat niedergelegt. In seinem Südthüringer Wahlkreis trat anschließend der von der CDU nominierte ehemalige Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen bei der Bundestagswahl an, was bundesweit für Schlagzeilen sorgte. Maaßen scheiterte allerdings. (AFP)

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