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Saving to buy a house or home savings concept with model house inside transparent piggy bank. Viele Deutsche haben vor Jahren aus heutiger Sicht hochverzinste Bausparverträge abgeschlossen. Foto: POGONICI - FOTOLIA

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Immobilien: So holen Bausparer sich ihre Gebühren zurück

Das Gericht kippte die Kontoführungsgebühr in der Ansparphase. Doch Betroffene sollten einen wichtigen Termin kennen, wenn sie Geld zurückfordern wollen.

Es ist ein Urteil mit Signalwirkung. Bausparkassen dürfen von ihren Kunden in der Sparphase keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen, entschied der Bundesgerichtshofs (BGH) vor wenigen Tagen.

Ein solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen, weil damit Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden, argumentierten die Juristen.

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe erklärten eine Klausel in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse für unwirksam, wonach in der Sparphase für jedes Konto zwölf Euro im Jahr fällig werden.

Die Folgen der Entscheidung könnten weitreichend sein. Knapp 24 Millionen Bausparverträge gibt es in Deutschland, jeder zweite Haushalt hat rechnerisch einen solchen Vertrag – und viele Bausparkassen verlangten nach Darstellung von Verbraucherschützern zuletzt ähnliche Gebühren wie die beklagte BHW Bausparkasse.

Symbolbild: Hausbau, Bausparen

© Denis Junker / Fotolia

Hunderte Euro können Kunden sich demnach erstatten lassen. Doch wie machen Bausparer ihre Ansprüche geltend? Welche Fristen gilt es einzuhalten? Im Folgenden die wichtigsten Ratschläge und Informationen, die Betroffene berücksichtigen sollten.

„Um festzustellen, ob Verbraucher von solchen Entgelten betroffen sind, sollten sie ihre Verträge checken und im Zweifelsfall selbst aktiv werden“, sagt David Bode, Referent des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Hierbei könnten sie sich auch an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen wenden.

Egal, ob die Gebühren schon bei Vertragsschluss bestanden oder rückwirkend eingeführt beziehungsweise erhöht wurden, sollten die Kunden dann diesen widersprechen und das Geld zurückfordern, empfiehlt Rechtsanwältin Janina Werner von der Kanzlei Werner aus Konstanz. Die Verbraucherzentrale bietet dafür bereits einen Musterbrief an.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Urteil zunächst nur für Kundinnen und Kunden der beklagten BHW Bausparkasse rechtskräftig ist. Sie können nun ihre zu viel gezahlten Gebühren einfordern. Für Bausparer anderer Bausparkassen ist das Urteil dagegen nicht automatisch bindend.

Die BHW Bausparkasse, die zur Deutschen Bank gehört, hatte unmittelbar nach dem Urteil erklärt, dass sie die „für unzulässig erklärten Gebühren ab sofort nicht mehr erheben“ werde. Die meisten anderen Bausparkassen wollen dagegen erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung der Karlsruher Richter abwarten oder halten sich für nicht betroffen.

Die Verbraucherschützer, die das Urteil beim BGH erstritten haben, sehen das aber anders. „Natürlich gilt das Urteil zunächst nur für die Kunden der BHW Bausparkasse“, sagt Bode. „Das Urteil hat aber Signalwirkung und gilt aus unserer Sicht für viele Entgelte, die ähnlich formuliert sind.“

Entsprechend geht der Bundesverband gegen die Firmen vor. „Eine Bausparkasse, die einen Kunden bereits nach dem BGH-Urteil mit Verweis auf unterschiedliche Klauseln abwies, haben wir bereits mit einem Abmahnverfahren belegt“, sagt Bode. Die Verbraucherschützer erwarten „eine Befolgung der BGH-Rechtsprechung“.

Wer nicht sofort einen Anwalt einschalten möchte, kann auch noch einen anderen Weg wählen. Ein Mittelweg zwischen Aufgabe und Klage kann ein sogenanntes Ombudsmannverfahren sein. Diese Verfahren sollen die Möglichkeit einer unbürokratischen Schlichtung durch neutrale Dritte bieten. Ziel des Verfahrens ist dabei der Interessenausgleich zwischen den Verfahrensbeteiligten.

Wenn Betroffene diesen Weg wählen, hat dies für sie einen großen Vorteil: Es entstehen keine weiteren Kosten.

Der Nachteil: Die Verfahrensordnungen der Ombudsleute sehen in der Regel vor, dass sie zu gerichtlich ungeklärten Fragen nicht entscheiden. Anwältin Werner weist außerdem darauf hin, dass ein außergerichtlicher Brief nicht ausreicht, um eine mögliche Verjährung zu stoppen. Betroffene Bausparer müssten dafür beispielsweise ein Mahnverfahren gegen die Bausparkasse einleiten.

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