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Ob Hund, Katze oder Maus: Nicht-menschliche Freunde sind im House of One am Donnerstag willkommen.

© Imago/Danielle Parhizkaran

Verwaltungsgericht lehnt Klage ab: Lärm durch Hundespielplatz auch im Wohngebiet zumutbar

Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Klage einer Anwohnerin in Berlin-Lichtenberg abgelehnt. Sie muss den Lärm eines Hundespielplatzes weiter ertragen – mit einer Einschränkung.

Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von Anwohnenden hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen der geltenden Immissionsrichtwerte hält. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am Montag entschieden.

Eine Anwohnerin in Berlin-Lichtenberg hatte gegen einen Hundeauslauf im Fennpfuhlpark geklagt. Der hat ein abschließbares Tor, er wurde vom Bezirksamt mitten im Wohngebiet eingerichtet und existiert schon einige Jahre. Betrieben wird die Anlage von einem privaten Bürger:innenverein, mit dem das Bezirksamt einen Nutzungsvertrag schloss. Am Tor des Hundespielplatzes ist ein Hinweis auf die Öffnungszeiten angebracht (Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr, Sonn- und Feiertag 8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr).

Die Anwohnerin empfindet die Lärmbelästigung als unzumutbar. Sie sagt, der Spielplatz werde auch außerhalb der Öffnungszeiten genutzt. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit, an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.

Hundegeräusche sind zumutbar

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Geräusche, die vom Hundespielplatz ausgehen, seien zumutbar. Dabei komme es nicht auf die individuelle Einstellung eines gegebenenfalls besonders empfindlichen Menschen an, sondern auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen.

Bei einer Lärmpegelmessung in der Wohnung der Anwohnerin seien die zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber – wenn auch knapp – eingehalten worden. Bei der Ermittlung des Werts werde der geltend gemachten „Lästigkeit des Hundelärms“ (Lautäußerungen in unterschiedlichen Tonhöhen und Impulsen) mit einem Aufschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen.

Hunde gehören zur Großstadt

Zu berücksichtigen sei auch, dass der Lärm am Tag zwar wiederkehrend, aber keineswegs ununterbrochen sei. Außerdem gehörten die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hundespielplatzes sei daher sinnvoll und könne wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen, so das Gericht weiter.

Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. Mit der Umzäunung des Hundespielplatzes, der auch regelmäßig durch freiwillige Helfer des Bürger:innenvereins verschlossen werde, habe das Bezirksamt effektive und ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Öffnungszeiten ergriffen.

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