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Attraktive Attrappe. Die Ecke an der Leipziger zur Ebertstraße ist als letzte noch unbebaut.

© Kai-Uwe Heinrich

Keine Wohnungen: Leipziger Platz: Akten belasten Bausenator Geisel

Der Bebauungsplan schrieb Wohnungen vor, Bausenator Geisel entschied anders - trotz Warnungen seiner Fachleute. Die CDU spricht von "rechtswidriger Entscheidung nach Gutsherrenart".

Keine Wohnungen am Leipziger Platz 18, obwohl der Bebauungsplan deren Erstellung zwingend vorschreibt – diese Entscheidung traf Bausenator Andreas Geisel (SPD) nicht nur gegen den Willen des Bezirks, sondern auch trotz Warnungen von Fachleuten im eigenen Hause. Diese stellten fest: Nicht der Verkehrslärm, nicht der Zuschnitt des Grundstückes und auch keine anderen Gründe rechtfertigten eine Befreiung nach Baugesetzbuch von der Pflicht zum Bau von Wohnungen. Diese rechtliche Sperre sei nur atypisch durch eine Weisung der Hausleitung zu durchbrechen. Geisel gab diese Weisung – und ließ den Bezirk darüber lange im Dunkeln. Denn nachdem Geisels einsame Entscheidung bereits gefallen war, bat die Senatsbaudirektorin den Baustadtrat von Mitte um eine Prüfung der Befreiung vom Bebauungsplan.

Eine „rechtswidrige Entscheidung nach Gutsherrenart“ nennt der stellvertretende Fraktionschef der CDU Stefan Evers die Entscheidung des Bausenators. Evers hat die Akten der Senatsverwaltung eingesehen zu der umstrittenen Entscheidung, die vor gut einem Monat durch Tagesspiegel-Recherchen öffentlich wurde. Geisel selbst bestritt die Vorwürfe auf Anfrage, berief sich auf seine Fachleute und nannte die Entscheidung „trotz allem wegen des Zuschnittes, der Lage und der Atypik vertretbar und unter dem Gesichtspunkt der lange nicht erfolgten, dringend notwendigen Bebauung auch wünschenswert“.

Beraten wurden die von Geisel befreiten Bauherren, eine Investmentfirma mit Sitz im Steuervermeidungsparadies Luxemburg, vom früheren Bausenator Peter Strieder. Dieser zählt wie Geisel zur sozialdemokratischen Prominenz Berlins.

Entscheidet vielleicht politischer Klüngel Berlins Stadtplanung? Bezirksbaustadtrat Spallek zeigte sich „verwundert“ über die nun zutage getretenen Fakten: Wegen Geisels Entscheidung habe sich die „Befassung durch den Bezirk eigentlich frühzeitig erübrigt“. In Berlin gelte der Grundsatz „ober sticht unter“, der Senat habe das letzte Wort in strittigen Fällen. Doch der Senat habe den Bezirk im Dunkeln über Geisels Entscheidung gelassen. Das diene vermutlich dazu, „die gewünschte Entscheidung dem Bezirk überzuhelfen und so eine gegebenenfalls unterstellte Parteinähe“ zu Beratern des Bauherrn zu verschleiern. Denn Spallek wäre als Urheber der Befreiung erschienen und nicht Geisel. Geisel sagt, seine Entscheidung wäre dem Bezirk mitgeteilt worden, wenn dieser den Senat vom „Verfahren zur Bauvoranfrage“ informiert hätte wie gesetzlich vorgeschrieben.

Geisel findet Wohnungen hier nicht sinnvoll

In den Akten der Bauverwaltung steht Evers zufolge, dass der Senator persönlich seine Zustimmung zur Befreiung schriftlich erteilte. Geisel habe eine Vorlage seiner Verwaltung unterschrieben, obwohl die Fachleute darin ausdrücklich erklären, dass eine Grundlage zur Befreiung nach Baugesetzbuch gerade nicht bestehe. Durch den Verzicht auf die vorgeschriebenen Wohnungen seien nämlich die Grundzüge des Bebauungsplans berührt. Und in einem solchen Fall sei nach Baugesetzbuch eine Befreiung verboten und zwar grundsätzlich und ohne Ausnahme, sagt Evers.

Nach Aktenlage gebe es auch kein Lärmgutachten, sondern nur eine Verkehrserhebung durch Externe. Nicht mal diese komme zu dem von Geisel offenbar gewünschten Ergebnis, weil es an der Ebertstraße keine erhebliche Lärmsteigerung gebe gegenüber dem Zeitpunkt, als der Bebauungsplan aufgestellt wurde. Bereits der Bebauungsplan hatte das erhöhte Verkehrsaufkommen geprüft und sah kein Hindernis für Wohnungsbau.

Geisel beruft sich auf Anfrage auf eine „Lärmschutz-Stellungnahme“, wonach „alle Fassaden hohen Lärmbelastungen ausgesetzt sind“ und „von einer Wohnnutzung im Plangebiet abgeraten wird“.

Diese Stellungnahme konnte Evers den Akten nicht entnehmen. Vielmehr kämen Geisels Experten in ihren Vermerken zum Ergebnis, dass auf dem Grundstück Leipziger Platz 18 sehr wohl hochwertiger Wohnungsbau möglich ist bei Sicherung gesunder Wohnverhältnisse.

Die Experten nannten einen Weg für Wohnungen

Geisels Experten zeigen in den Akten sogar einen Weg auf, den Wohnungsbau durchzusetzen. Der Bezirk könne die Baugenehmigung für das Werbegerüst widerrufen, dessen Beseitigung verfügen und dem Investor sogar ein Baugebot aufbrummen. Dass er diesen Weg nicht ging, rechtfertigte Geisel auf Anfrage mit dem Rat vermutlich anderer „Fachleute unseres Hauses“, denen zufolge eine Zwangsmaßnahme gegen die Werbeanlage ohne eine vorliegende Baugenehmigung mit einem hohen Prozessrisiko und langen Klageverfahren verbunden seien. Zudem würde der Grundbesitzer wohl „alle juristische Mittel“ gegen ein „Baugebot“ auffahren. Die bloße Beseitigung der Werbeanlage sei „städtebaulich nicht vertretbar“.

Allerdings bringt Geisels Ausweg, die Befreiung der Bauherren vom Wohnungsbau, ebenfalls rechtliche Risiken mit sich. Höchst bemerkenswert findet Evers, wie Geisels Rechtsexperten Stellung beziehen zu möglicherweise drohenden Klagen anderer Hauseigentümer am Leipziger Platz, die keine lukrative Ausnahmegenehmigung erhielten: Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nun einmal nicht.

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