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Medizinstudium. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber ist seit langem höher als die Zahl der Studienplätze.

© Waltraud Grubitzsch/dpa-Zentralbild/dpa

Update

Zulassung zum Medizinstudium: Kultusminister planen neue Kriterien für Medizinstudium

Die Kultusminister sind sich einig über neue Richtlinien für Medizin-Studienplätze: Die Wartezeitquote wird abgeschafft, eine Talentquote eingeführt.

Wer darf in Zukunft auf einen Studienplatz in Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin oder Pharmazie hoffen? Die Kultusministerkonferenz hat sich jetzt offenbar auf neue Kriterien für die Vergabe von bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen geeinigt. Der Staatsvertrag, den die Kultusminister am Donnerstag beschlossen, liegt dem Tagesspiegel vor. Die Regelungen im bisherigen Staatsvertrag waren vor zwei Jahren vom Bundesverfassungsgericht nach Klagen von Studienbewerbern gekippt worden. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für das Medizinstudium liegt seit Langem deutlich über der Zahl der Studienplätze: Zuletzt bewarben sich über 43.000 Interessierte auf gut 9000 Plätze. Die Kultusminister wollen jetzt durch „Quoten- und Kriterienvielfalt“ erreichen, dass bei der Auswahl „neben kognitiven Kompetenzen auch praktische und sozialkommunikative Fähigkeiten von Bewerberinnen und Bewerbern berücksichtigt werden können“, wie sie im Staatsvertrag formulieren. Anders als bislang sollen Wartesemester nicht mehr zum Studienplatz führen. Bisher gab es dafür eine Quote von 20 Prozent. Um auch Bewerbern ohne Spitzenabitur eine Chance, zu geben, soll aber eine neue Eignungsquote eingeführt werden, in der die Abiturnote irrelevant ist. Sie soll bei zehn Prozent der Plätze in der Hauptquote liegen. In der Hauptquote werden alle Plätze verteilt, die nicht schon in der Vorabquote vergeben wurden. Über die Vorabquote können bis zu 20 Prozent an Härtefälle, Studierende aus dem Ausland oder Studierende im Zweitfach vergeben werden. Die Länder können einen Teil dieser Quote auch für Berufstätige ohne Abitur reservieren. Wie die Bewerber für die Eignungsquote ermittelt werden, können die Hochschulen je nach Regelung ihres Sitzlandes festlegen. Im Staatsvertrag genannt werden etwa Studieneignungstests, ein Gespräch, oder außerschulische Leistungen.

Die Quote für die Abiturbesten wird erhöht

Der Anteil an Studienplätzen, die an die Abiturbesten vergeben werden, wird von bislang 20 auf in Zukunft 30 Prozent erhöht. Die Kultusminister berufen sich dabei auf Untersuchungen, wonach die Abiturnote den Studienerfolg gut prognostiziert. Bis die Abiturnoten über die Ländergrenzen durch bildungspolitische Maßnahmen vergleichbar geworden sind, soll ein Prozentrangverfahren eingeführt werden, wie es im angloamerikanischen Raum üblich ist. Dabei werden nicht absolute Noten verglichen. Vielmehr wird der Rang des Bewerbers mit seiner Abiturnote unter den Mitbewerbern des gleichen Bundeslandes ermittelt, also ob er oder sie unter den Top ein Prozent, den Top zwei Prozent usw. der Abiturienten des Landes liegt. Die Kultusminister gehen davon aus, dass das Prozentrangverfahren bald entfallen kann. Ihre Maßnahmen zur bundesweiten Vergleichbarkeit beim Abitur sollen 2021 erstmals vollständig wirken. Die Länder haben sich bereits auf einen Pool mit gemeinsamen Abituraufgaben, einheitliche Arbeitszeiten für die Abiturklausuren und einheitliche Maßstäbe für die Benotung der Klausuren verständigt. Über das reguläre Auswahlverfahren der Hochschulen sollen wie bisher 60 Prozent der Plätze vergeben werden. Dabei soll neben der Abiturnote immer das Ergebnis eines Studieneingangstests sowie ein zweites, nicht schulnotenbasiertes Kriterium einfließen. Beschließt das Land ein entsprechendes Gesetz, können die Hochschulen Unterquoten von bis zu 15 Prozent einführen, in denen sie Plätze ausschließlich nach Schulnoten oder gerade ausschließlich nach Kriterien jenseits der Schulnote vergeben.

Für die Abiturbesten ist der Ortswunsch keine Einschränkung mehr

Anders als bisher wird die Bewerbung im zentralen Bewerbungsverfahren, in dem die Plätze an die Abiturbesten und an die Bewerber über die Vorabquoten vergeben werden, nicht mehr auf eine Anzahl von Studienorten begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, das Eingangskriterium Abiturnote dürfe nicht durch den Vorrang des Ortswunsches entwertet werden. Bewerber sahen sich zum Teil zu taktischen Ortswünschen gezwungen und konnten hinterher wegen der Intransparenz des Verfahrens kaum erkennen, welchen Einfluss die verschiedenen Kriterien auf die Entscheidung hatten. Im Auswahlverfahren der Hochschulen darf die Zahl der Ortswünsche aber auf mindestens sechs Hochschulen beschränkt werden, wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt hatte. Die Hochschule, beziehungsweise ihr Sitzland, kann die Zahl der Ortswünsche demnach begrenzen, um das Verfahren leichter handhabbar zu machen. Das gilt auch für die zehnprozentige Eignungsquote.

Für Bewerber mit Wartesemestern gibt es eine zweijährige Übergangsfrist

Für Bewerber, die nach dem bestehenden Verfahren Wartesemester gesammelt haben, soll es eine Übergangsregelung geben. Im Vergabeverfahren des Sommersemesters 2020, in dem die neuen Regelungen frühestens erstmals gelten, und des Wintersemesters 2021/2022 wird eine Wartezeit von 15 Semestern oder mehr im Auswahlverfahren der Hochschulen mit 45 Prozent gewichtet. Im Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021 und zum Wintersemester 2021/2022 wird diese Wartezeit noch mit 30 Prozent gewichtet. Bei Bewerbern, die noch keine 15 Semester warten, nimmt die Gewichtung „linear ab“, wie die Kultusminister formulieren. Nicht alle Wartenden werden noch einen Studienplatz bekommen. Verteilt werden sollen die Plätze online, nämlich über das Dialogorientierte Serviceverfahren. Damit sollen Mehrfachzulassungen und entsprechend lange Nachrückverfahren vermieden werden. Dazu müssten die Campus-Management-Systeme aller Hochschulen an das System angebunden werden. Allerdings gab es zuletzt Bedenken, ob die technischen Probleme zeitnah gelöst werden können, besonders, wenn die Länder die vielen Möglichkeiten im Staatsvertrag dazu nutzen, eigene Unterregelungen für die Zulassung zu beschließen. Während einer Übergangszeit werden deshalb noch nicht alle Auswahlkriterien der Hochschulen anwendbar sein, etwa die Gewichtung von Einzelnoten oder Auswahlgespräche. In Kraft tritt der Staatsvertrag erst, nachdem die Finanzministerkonferenz, die Ministerpräsidentenkonferenz und die Parlamente der 16 Länder zugestimmt haben.

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